Mittwoch, 11.03.2026
Andreas Weidinger schildert Eindrücke aus dem Gerichtssaal
Verhandlung GEMA vs SUNO am 9.3.2026
Vor dem Landgericht München wurde am 9.3.26 das Verfahren der GEMA gegen die US-amerikanische KI-Anbieterin Suno verhandelt. Komponist Andreas Weidinger war im Münchener Landgericht und schildert uns erste Eindrücke.
Sachverhalt
Im voll besetzten großen Sitzungssaal ging es um die Frage, ob Suno geschützte Aufnahmen weltbekannter Songs aus dem Repertoire der GEMA in ihrem KI-Tool zu Trainingszwecken verwendet, gespeichert, wiedergegeben und dabei das Urheberrecht verletzt hat. Es ist das erste Verfahren in Europa, das die Nutzung von Audioinhalten durch KI-Unternehmen zum Gegenstand hat. Streitgegenständlich waren die Songs „Forever Young“, „Atemlos“, „Mambo No. 5“ (in Teilen), „Rasputin”, „Big in Japan” sowie „Daddy Cool“.
Keine Tendenz des Gerichts
Anders als im Verfahren GEMA gegen OpenAI im November 2025 gab die 42. Kammer unter der Vorsitzenden Elke Schwager noch keine vorläufige Bewertung oder Einschätzung ab - trotz wiederholten Drängens der Beklagten-Vertreterin (Kanzlei Latham+Watkins).
Die Kammer ließ zwar keinen Zweifel daran, dass sich beide Verfahren in wesentlichen Punkten ähneln oder gleichen und verwies mehrfach auf das bereits ergangene Urteil im Fall GEMA vs OpenAI. Sie hob jedoch auch hervor, dass es zwischen beiden Fällen Unterschiede gäbe. Nicht zuletzt, weil im Fall SUNO die Frage der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für bestimmte Teile der Klage zu klären sei.
Dies insbesondere, da das Training der Modelle offenbar größtenteils oder ausschließlich in den USA statt gefunden hat - übrigens laut Gericht mit Daten von YouTube unter Umgehung des Rolling Cyphers. Dies ist eine von YT eingesetzte Schutzmaßnahme, die den direkten Download von Inhalten verhindert und nach allgemeinem Verständnis als wirksamer Kopierschutz eingestuft wird. Klar wurde durch dieses Detail einmal mehr, was die großen KI-Anbieter meinen, wenn sie davon sprechen, das Training basiere auf „im Netz öffentlich zugänglichen Daten“. Ob und inwieweit dies im Urteil eine Rolle spielen wird, ließ das Gericht offen. Ebenso ließ es keine Tendenz erkennen in der Frage der Zuständigkeit oder einer möglichen Vorlage vor dem EuGh.
Auffällig war, dass während der Verhandlung viel auf Nebenschauplätzen diskutiert wurde und es zum Teil zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen kam. Die GEMA-Vertreter der Kanzlei Raue und Partner bezeichneten das Vorgehen und die Argumentation der Gegenseite denn auch mehrfach als „unlauter“ und mussten einfachste Sachverhalte klarstellen, zB den Unterschied zwischen mechanischen Rechten und Aufführungsrechten.
Vorgebracht wurde von der Beklagten in der Verhandlung unter anderem:
- Die SUNO-Versionen würden in keiner Weise den Originalen gleichen. Es handle sich um komplett andere Musikstücke.
- Der Output sei immer nur Zufall. Wenn man aber bestimmte Lyrics im Prompting eingäbe, kämen natürlich ähnliche Melodien wie das Original heraus, da gewisse Wortverbindungen immer ganz bestimmte Melodiefolgen provozierten.
- Die GEMA habe zudem als Prompts Lyrics eingegeben und ein Häkchen für einen Musikstil gesetzt. Dies sei kein offenes Prompten, sondern es sollte bewusst ein bestimmter Output provoziert werden. Die GEMA habe sich daher völlig anders verhalten als der normale user von SUNO und das Ergebnis sei nicht repräsentativ.
- Die vom Gericht vollständig vorgespielten Beispiele der Originale und der SUNO-Versionen seien nicht repräsentativ, weil es nur um die Komposition an sich ginge und man daher die Werke nur als reine Klavierversion vergleichen dürfe.
Der dringende Rat der Vorsitzenden an SUNO, einen Vergleich abzuschließen, wurde abgelehnt u.a. mit den Argumenten, die Klage sei unsubstantiiert und das Gericht sowieso nicht zuständig.
Die mündliche Verhandlung ging ohne Entscheidung zu Ende. Ein Termin zur Verkündung wurde für den 12. Juni 2026 festgesetzt. Ob das Gericht dann ein Urteil oder einen Beschluss (Vorlage EuGh, weitere Beweisaufnahme o.ä.) verkündet, blieb bei der Verhandlung offen. Der Großteil der Prozess-Beobachter geht allerdings von einem Urteil aus.
Pressekontakt: info@urheber.info