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Diskurs

Dienstag, 16.03.2021

Tageszeitung muss mehr als 66.000 Euro Honorar nachzahlen

Vergütungsregeln sind weiterhin Maßstab

Mehr als 66.000 Euro Honorar zuzüglich Umsatzsteuer plus Zinsen für kleine Texte und Bildunterschriften muss die Landauer Zeitung einer freien Journalistin nachzahlen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.

Das berichtet das Onlineportal der ver.di-Zeitschrift M – Menschen machen Medien. Für ihre Berichte im Lokalressort erhielt die Freie gemäß mündlicher Vereinbarung eine pauschale Vergütung von 0,14 Euro pro Zeile für Texte und 5,00 Euro für Fotos. Erstmals im Januar 2017 machte die freie Journalistin gegenüber dem Verlag Nachforderungen geltend, für den Zeitraum von Juni 2016 bis September 2018 erneuerte sie diese Forderung Ende Oktober 2018.

Sie machte eine über das Gezahlte hinausgehende „angemessene Vergütung“ geltend und begründete dies mit den §§ 32 und 36 Urheberrechtsgesetz (UrhG sowie die Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen.

Gegen das erste Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 2020 (Az.: 19 O 8247/18) zugunsten der klagenden Journalistin ging der Verlag der Landauer Zeitung in Berufung. Er bestritt sowohl die „Schöpfungshöhe“ von kurzen Lokalzeitungstexten als auch, dass die Freie hauptberufliche Journalistin sei. Er machte europarechtliche Bedenken gegen die GVR und bezweifelte deren Anwendbarkeit nach der Kündigung der GVR durch den Zeitungsverlegerverband BDZV.

Mit all seinen Einwänden hatte der Verlag keinen Erfolg vor dem OLG Nürnberg. Nach ausführlicher rechtlicher Würdigung kommen die Nürnberger Richter zu dem Schluss, dass die Verlegerkündigung „einer Heranziehung als Orientierungshilfe bei Berücksichtigung der Einzelfallumstände, insbesondere auch der strukturellen Veränderungen auf dem Markt der Tageszeitungen, nicht entgegen“ stehe, berichtet M Online. Es seien im maßgeblichen Zeitraum auch keine Entwicklungen „eingetreten, die einer Anwendung entgegenstünden oder eine Modifikation z.B. in Form gewisser Abschläge gebieten würden“.

Abzüglich einiger Zeilenhonorare und von anteiligen Verzugszinsen hat das Oberlandesgericht Nürnberg der klagenden Journalistin 66.186,30 Euro Nachhonorar zuzüglich Umsatzsteuer plus Zinsen zugesprochen. Revision gegen dieses Urteil vom 29. Dezember 2020 (Az.: 3 U 761/20) wurde nicht zugelassen.

Pressekontakt: info@urheber.info