Einen Tag vor dem am 27. Januar 2021 erwarteten Beschluss der Bundesregierung ist der Vorschlag für den Kabinettsentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien bekannt geworden.
Die größte Veränderung gegenüber dem geleakten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Stand 23. November 2020 (siehe News vom 26. November 2020) gibt es beim Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Download) bei der sogenannten „Bagatellschranke“ für den Upload auf Plattformen. Hiergegen hatte es den lautesten Protest gegeben, so ganz aktuell noch einen „Brandbrief“ der Musikindustrie. Der Regierungsentwurf nennt in § 10 des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG-E) hier nun bis zu 15 Sekunden einer Audio- oder Videodatei (bisher 20 Sekunden), bis zu 160 Zeichen eines Texts (bisher 1000) oder Bilder bis 125 Kilobyte (bisher 250), die ohne Freigabe des Rechteinhabers etwa in sozialen Medien verwendet werden dürfen.
Klar benannt ist „die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte“ (§ 1 UrhDaG-E). Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt zum einen die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E). Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren (§§ 7 und 8 UrhDaG-E).
Beim Presseverleger-Leistungsschutzrecht bleibt der Kabinettsentwurf bei den bisherigen Vorschlägen. Auch bleibt es bei einer Mindestbeteiligung der Journalisten und Fotografinnen an den Einnahmen aus dem von einem Drittel wie auch die Begrenzung der Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften auf höchstens Drittel. Gegen diese Regelungen hatte sich das Bundeswirtschaftsministerium gewandt (siehe News vom 4. November 2020).