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Diskurs

Dienstag, 23.06.2026

Inkassotätigkeit der PMG für VG Wort ist keine Urheberrechtsverletzung

Klage gegen Presse-Monitor abgewiesen

Im Pressespiegelstreit hat das Landgericht Berlin II die Klage des Online-Magazins Medieninsider gegen die Presse-Monitor GmbH & Co. KG (PMG) in den wesentlichen Punkten abgewiesen.

Das teilt die PMG in einer Pressemitteilung vom 22. Juni 2026 mit. Das Gericht folge in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: 15 O 517/25) dabei der Rechtsauffassung der PMG und bestätigt zentrale Grundsätze der Pressespiegel-Erstellung und Rechtewahrnehmung. Lediglich dem Chefredakteur des Magazins wurde ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO zugesprochen.

Der Fachdienst Medieninsider hatte gegen den Pressespiegel-Ersteller PMG geklagt, berichtete der Mediendienst turi 2 im Januar 2026. Er wirft dem Anbieter vor, seine Inhalte unerlaubt und rechtswidrig in Pressespiegel aufzunehmen und dafür Lizenzgebühren abzurechnen. Es gehe um mehr als 300 Artikel zwischen Herbst 2020 und Frühjahr 2023.

Das Urteil bestätigt nach Auffassung der PMG mehrere für die Medien- und Kommunikationsbranche relevante Grundsätze. So weise das Gericht die Ansicht der Klägerin zurück, dass die Tätigkeit der PMG bei der Erhebung und Weiterleitung gesetzlicher Vergütungen eine eigenständige Urheberrechtsverletzung darstellen könne. Die PMG handele vielmehr im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Vergütungssystems im Auftrag der Verwertungsgesellschaft VG Wort. Die Inkassotätigkeit der PMG für VG Wort sei keine Urheberrechtsverletzung.

Darüber hinaus äußert das LG Berlin sich zur Anwendung des Pressespiegel-Paragrafen (§ 49 UrhG) auf digitale Medienangebote. Auch wenn die Frage bislang nicht abschließend entschieden sei, neige das Gericht eher dazu, dass die Regelung auch auf Online-Magazine Anwendung finden könne.

Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einordnung eines Mediums als Fachmagazin die Anwendbarkeit von § 49 UrhG nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend sei vielmehr die Prüfung jedes einzelnen Beitrags. Maßgeblich sei, ob dieser politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen behandelt.

Das LG weist auch die in diesem Kontext geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die PMG zurück. Die PMG selbst sei nicht Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen und habe daher auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Entsprechend bestehe für die Klägerin gegenüber der PMG kein Anspruch auf Rückzahlung. Ebenso verneint das Gericht einen Anspruch auf Auskunftserteilung.

Pressekontakt: info@urheber.info