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Diskurs

Donnerstag, 09.07.2026

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Gemeinfreiheit und Geoblocking

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat der EU im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Allerdings muss auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 8. Juli 2026 in der Rechtssache C-788/24.

In der Entscheidung ging es um den schriftlichen Nachlass von Anne Frank. Seit dem Tod ihres Vaters Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden.

Die Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung), deren Zweck insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden, ist. veröffentlichte im September 2021 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache, die unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt ist. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem EuGH Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht2 eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, „dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist“, heißt es in der Pressemitteilung. „Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann.“

Pressekontakt: info@urheber.info