Freitag, 18.09.2020
Vergütungsanspruch für Künstler von außerhalb des EWR
Das Recht der Europäischen Union gewährt auch Künstlern, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, einen Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Wiedergabe aufgenommener Musik.
Regelungen in einem Mitgliedstaat, die solche Künstler ausschließt, sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
In seinem Urteil vom 8. September 2020 (RS: C-265/19) entschied der EuGH , dass die EU-Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht (2006/115) bei der Nutzung von Tonträgern in der Union dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat von den Künstlern, die Anspruch auf die einzige angemessene Vergütung haben, die Künstler ausschließt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Außerdem urteilte der EuGH, „dass von Drittstaaten gemäß dem Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger (WPPT) notifizierte Vorbehalte als solche den Anspruch der Künstler der betreffenden Drittstaaten auf eine einzige angemessene Vergütung in der Union nicht einschränken.“
In dem Verfahren ging es um den Rechtsstreit der irischen Verwertungsgesellschaften Recorded Artists Actors Performers Ltd (RAAP) und Phonographic Performance (Ireland) Ltd (PPI) . Die RAAP nimmt die Rechte von ausübenden Künstlern wahr, die PPI die Rechte von Tonträgerherstellern. Die beiden Verwertungsgesellschaften haben einen Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, wie die Vergütung, die in Irland für die öffentliche Wiedergabe in Kneipen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten oder für die Funksendung aufgenommener Musik zu zahlen ist, nachdem sie von den Nutzern an PPI gezahlt worden ist, auf den Tonträgerhersteller und die ausübenden Künstler aufzuteilen und hierzu teilweise von PPI an RAAP weiterzuleiten ist. Streitig ist, inwieweit der Vertrag auf an PPI gezahlte Vergütungen Anwendung findet, wenn der betreffende ausübende Künstler weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzt noch sich in einem solchen Staat aufhält.
Die RAAP meint, die Vergütung müsse immer aufgeteilt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort des ausübenden Künstlers. Folgte man dem Standpunkt der RAAP, würden ausübende Künstler aus Drittstaaten in Irland stets eine Vergütung erhalten. Die PPI meint, dies gehe nicht an, da irische ausübende Künstler in Drittstaaten keine angemessene Vergütung erhielten. Die PPI beruft sich dabei auf das irische Recht.
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