Mittwoch, 24.04.2019
Lese(r)freundliche Informationen zur EU-Richtlinie
Am 15. April 2019 hat der Rat der EU die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt abschließend verabschiedet. Doch was steht eigentlich drin in den einzelnen Artikeln?
Aufschluss gibt ein Papier der VG Wort mit lese(r)freundliche Informationen zur EU-Richtlinie.
Mit ihrem zweiseitigen Papier „EU-Urheberrechts-Richtlinie eröffnet neue Einsatzmöglichkeiten für Verwertungsgesellschaften“ (Download) überrascht die VG Wort alle positiv, die von Veröffentlichungen einer Verwertungsgesellschaft nur Juristenkauderwelsch erwarten. Hier werden die für die VG Wort wichtigen Regelungen, die innerhalb der nächsten zwei Jahre von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, verständlich dargestellt.
„Bei der im Gesetzgebungsverfahren höchst umstrittenen Regelung zu Plattformnutzungen (Art. 17 DSM-Richtlinie) geht es im Kern nicht um die Verhinderung von Nutzungen oder den Einsatz von Upload-Filtern. Die neue Bestimmung stellt vielmehr klar, dass große Plattformen wie Youtube oder Facebook eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung begehen, für die sie eine Lizenz von Seiten der Rechtsinhaber benötigen“, heißt es beispielsweise zu Artikel 17, den Regelungen für Online-Plattformen. „Es sollte hier deshalb vor allem darum gehen, Lizenzmöglichkeiten zu schaffen, um eine Vergütung der Berechtigten sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl betroffener Rechtsinhaber bieten sich hier kollektive Lizenzierungsmechanismen an.“
Erläutert werden dann im Folgenden die erweiterten kollektive Lizenzen („extended collective licences“) in Artikel 12 der neuen EU-Richtlinie. Weitere für die VG Wort wichtige Bestimmungen sind die Regelungen zu vergriffenen Werke (Art. 8 ff. der Richtlinie) und zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht und Beteiligungsanspruch für Urheber (Art. 15 der Richtlinie).
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