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Diskurs

Freitag, 08.02.2019

OLG Köln: MFM-Tabelle bei Berufsfotografen anwendbar

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil für die Ermittlung des Schadensersatzes die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) zugrunde gelegt.

Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die verbotene Übernahme von 52 Lichtbildern eines Berufsfotografen. Im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes ging es um die Frage, ob die MFM-Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Beträge herangezogen werden konnte.

Das OLG Köln hat das in seinem Urteil vom 11. Januar 2019 (Az.: 6 U 10/16) im vorliegenden Fall bejaht, da es sich bei dem Kläger um einen gewerblich tätigen Fotografen handle: „Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (...) können im vorliegenden Fall ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung (...). Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden (...), sprechen die besonderen Umstände dieses Falles für eine Anwendung“, zitiert Rechtsanwalt Bahr aus dem Urteil.

Jedoch weisen die Richter auch darauf hin, dass nicht eine schlichte Übernahme der Zahlen zu erfolgen habe, sondern stets der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen sei:

„Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten“, heißt es in dem Urteil. „Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.“

vor einigen Monaten hat sich der Bundesgerichtshof zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle geäußert und diese bei nicht-professionellen Fotografen verneint (siehe News vom 10. Januar 2019).

Pressekontakt: info@urheber.info