Donnerstag, 10.01.2019
BGH: 100 Euro Schadensersatz bei Online-Foto-Klau
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2018 über den Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Fotografien eines nicht-professionellen Fotografen entschieden.
Übernimmt ein Gewerbetreibender ungefragt das Foto eines Hobby-Fotografen ist nach Ansicht des BGH hierfür ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro angemessen.
Der Kläger, ein nicht-professioneller Fotograf, veröffentlichte auf „Facebook“ ein Foto eines Sportwagens. Der Kfz-Händler übernahm dieses Foto und warb damit auf seiner Website für seine kommerzielle Veranstaltung. Daraufhin verlangte der Kläger auf Basis der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) Schadensersatz in Höhe von 900 Euro. Den Schadensersatz setzte der BGH, wie zuvor das Landgericht Leipzig auf 100 Euro fest. Außerdem sei ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent für die unterbliebene Namensnennung des Fotografen zu zahlen.
Die Anwendung der MFM-Tabelle lehnte der hingen BGH wie schon das Berufungsgericht ab, da es sich nicht um einen Berufsfotografen handele. „Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten“, heißt es in dem Urteil (Az.: I ZR 187/17). „Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind.“
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