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Diskurs

Donnerstag, 10.01.2019

EuGH-Generalanwalt zu Links in Suchmaschinen

Vier französische Bürger führen Rechtsstreitigkeiten gegen die Commission nationale de l’informatique et des libertes (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) wegen vier Beschlüssen, mit denen die CNIL es ablehnte, ...

…, die Google Inc. aufzufordern, aus der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, verschiedene Links zu Internetseiten Dritter zu entfernen.

Die betreffenden Internetseiten enthalten unter anderem eine unter einem Pseudonym online gestellte satirische Fotomontage, in der eine im Bereich der Politik tätige Frau dargestellt wird, einen Artikel, in dem einer der Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird, Artikel über die Anklageerhebung gegen einen im Bereich der Politik tätigen Mann sowie Artikel über die Verurteilung eines anderen Betroffenen wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche. Die Betroffenen erhoben beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klagen gegen die Weigerung der CNIL, Google zur Entfernung der Links aufzufordern. Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG vorgelegt.

Bezogen auf die erste Frage des französischen Staatsrats schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf die Tätigkeiten des Betreibers einer Suchmaschine Anwendung finde. Die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (95/46/EG)
finde auch auf die Tätigkeiten des Betreibers einer Suchmaschine Anwendung, folglich auch das für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

Auf die zweite dem Gerichtshof vom Conseil d’État vorgelegte Frage schlägt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 10. Januar 2019 (RS: C-136/17) dem EuGH in seinen vor, zu antworten, „dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn die Entfernung von Links zu Internetseiten, die sensible Daten enthielten, beantragt werde, eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung der Person, von der die Informationen stammten, andererseits vornehmen müsse.“ heißt es in der EU-Pressemitteilung.

Schließlich schlägt bezogen auf die dritte Frage vor, „zu entscheiden, dass der Betreiber einer Suchmaschine unter solchen Umständen im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz gemäß den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen andererseits vornehmen müsse, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Informationen zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienten.“
In seinen Schlussanträgen (RS: C-507/17) zu einem anderen Fall, in dem Google gegen die CNIL klagt, schlägt Generalanwalt Szpunar dem Gerichtshof vor, die Entfernung von Links, die durch die Betreiber von Suchmaschinen vorzunehmen ist, auf das Gebiet der Europäischen Union zu begrenzen.

Die CNIL-Präsidentin hatte Google außerdem aufgefordert, in Fällen, in denen auf Antrag einer natürlichen Person aus der im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigten Ergebnisliste Links zu Internetseiten entfernt würden, die Entfernung dieser Links auf alle Domainnamen-Erweiterungen ihrer Suchmaschine zu erstrecken. Google weigerte sich, bot aber nach Ablauf der ihr gesetzten Frist ergänzend ein „Geoblocking“ an, dass die CNIL für unzureichend hielt. Stattdessen verhängte die Behörde eine Sanktion in Höhe von 100 000 Euro.

In seinen Schlussanträgen vom 10. Januar 2019 bewertet Generalanwalt Maciej Szpunar in diesem Zusammenhang das Grundrecht auf Vergessen. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in bestimmten Situationen verpflichtet werden könnte, Links weltweit zu entfernen; der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertige dies aber nicht.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in Fällen, in denen er einem Antrag auf Entfernung von Links stattgebe, nicht verpflichtet sei, dies bei allen Domainnamen seiner Suchmaschine zu tun, mit der Folge, dass die streitigen Links nicht mehr angezeigt würden, unabhängig davon, von welchem Ort aus die Suche nach dem Namen des Antragstellers durchgeführt werde“, heißt es dazu in der EuGH-Pressemitteilung. „Der Generalanwalt hebt jedoch hervor, dass der Betreiber einer Suchmaschine, sobald festgestellt worden sei, dass es ein Recht auf die Entfernung von Links innerhalb der Union gebe, alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen müsse, um im Gebiet der Europäischen Union für ihre wirksame und vollständige Entfernung zu sorgen; dabei müsse er auch auf die Technik des „Geoblocking“ der einem der Mitgliedstaaten zuzuordnenden IP-Adressen zurückgreifen, unabhängig davon, welchen Domainnamen der die Suche durchführende Internetnutzer verwende.“

Pressekontakt: info@urheber.info