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Diskurs

Freitag, 25.05.2018

EU-Richtlinie: Rat beschließt sein Verhandlungsmandat

Update | Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (COREPER) hat seinen gemeinsamen Standpunkt für die neue Urheberrechtsrichtlinie beschlossen. Der Beschluss ist das Mandat für den Vorsitz des Europäischen Rates für die Trilog-Verhandlungen m...

Update | Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (COREPER) hat seinen gemeinsamen Standpunkt für die neue Urheberrechtsrichtlinie beschlossen. Der Beschluss ist das Mandat für den Vorsitz des Europäischen Rates für die Trilog-Verhandlungen mit dem Parlament und der EU-Kommission.
Der beim COREPER-Treffen am 25. Mai 2018 beschlossene Text für die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Ratsdokument 9134/18) ist identisch mit dem letzten Kompromisspapier der bulgarischen Ratspräsidentschaft vom 17. Mai (siehe News vom 18. Mai 2018). Es gibt nur eine einzige Abweichung, nämlich beim Presseverleger-Leistungsschutzrecht (Artikel 11). Der Kompromisstext des Rates für das neue Verlegerrecht mit einer Schutzdauer für ein Jahr statt der von der Kommission vorgeschlagenen 20 Jahre umfasst auch die Online-Nutzung von Teilen von Presseveröffentlichungen, nicht aber „unwesentliche Teile von Presseveröffentlichungen“. „Um festzustellen, ob ein Teil einer Presseveröffentlichung unwesentlich ist, können die Mitgliedstaaten entweder ein Kriterium der Originalität oder ein Größenkriterium (z. B. sehr kurze Auszüge) oder beide Kriterien anwenden“, beschreibt die Pressemitteilung des Europäischen Rates die einzige Änderung. Diese und dass bei den „Upload-Filtern“ kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 20 Millionen Euro nicht ausgenommen sind, hat allerdings dazu geführt, dass die deutschen Vertreter dem Mandat nicht zugestimmt haben.
Die deutschen Verlegerverbände BDZV und VDZ haben die „Einigung des EU-Ministerrates zum Verlegerrecht“ als „entscheidenden Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt, erklären in ihrer Pressemitteilung jedoch auch, der Entwurf der EU-Kommission biete „mehr Klarheit und Rechtssicherheit“. Auch loben sie den „guten Vorschlag für ein eigenes Schutzrecht der Presse“, den der Berichterstatter im Rechtsausschuss des EU-Parlaments, Axel Voss, von dem mittlerweile eine Version 3 vom 16. Mai 2018 kursiert. „Statt europaweiter Klarheit hätten wir 28 verschiedene Interpretationen“, kritisiert hingegen die Piraten-Abgeordnete Julia Reda den Beschluss. „In der Praxis würde die weitestgehende Interpretation für alle gelten: Um Klagen zu vermeiden, werden sich internationale Internet-Plattformen an die strikteste aller nationalen Umsetzungen halten.“
Unter dem Stichwort „Value Gap“ heißt es in der Pressemitteilung des Rates, Ziel der Richtlinie sei es, „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den von den Urhebern und den ausübenden Künstlern erhaltenen Beträgen und den Gewinnen der Internetplattformen bei der Zugänglichmachung ihrer Werke zu finden.“ Der Ratstext für Artikel 13 ziele „dabei auf Online-Diensteanbieter ab, deren Hauptzweck (oder einer ihrer Hauptzwecke) darin besteht, Zugang zu einer großen Menge urheberrechtlich geschützter Inhalte zu bieten, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, um dadurch Gewinne zu erzielen.“ Nicht betroffen seien „Internet-Zugangsanbieter, Anbieter von Cloud-Diensten, die es Benutzern, einschließlich Unternehmen, erlauben, Inhalte für ihren eigenen Gebrauch hochzuladen, oder Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Handel ist und die keinen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten“, ebenso nicht „Websites, die Inhalte für nicht gewinnorientierte Zwecke speichern und bereitstellen, wie z. B. Online-Enzyklopädien, wissenschaftliche oder pädagogische Repositorien oder Open-Source-Software-Entwicklungsplattformen“.
Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten „müssen eine Genehmigung von den Rechteinhabern einholen“, heißt es weiter. Wenn keine Genehmigung erteilt wurde, „muss der Diensteanbieter die Verfügbarkeit der von den Rechteinhabern identifizierten Werke verhindern. Andernfalls gelten sie als für Urheberrechtsverletzungen haftbar.“ Unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere mit ihrer Größe zusammenhängen, könnten „Plattformen jedoch Haftungsbefreiungen gewährt werden“. Nach einer Benachrichtigung durch Rechteinhaber über eine Urheberrechtsverletzung müssten Online-Content-Sharing-Dienste dieses Werk entfernen und verhindern, dass es „in Zukunft verfügbar wird“.
Kritiker wie die EU-Abgeordnete Julia Reda sehen darin weiterhin eine „Uploadfilter-Verpflichtung“. Das gilt für sie auch für eine neue Version des Texts von Axel Voss für Artikel 13 (Version 6 vom 15.05.2018). „Die Zensurmaschinen und das Leistungsschutzrecht kommen in die Zielgerade der EU-Gesetzgebung“, schreibt sie in ihrem Blog. Es sei daher „genau jetzt der Moment, sich einzumischen“.
Gerüchteweise will Reda mit an deren EU-Abgeordneten nicht nur eine große Kampagne starten, sondern im EU-Parlament eine Einzelabstimmung zu den Artikeln 11 und 13 durchsetzen, falls Voss im Rechtsausschuss (JURI) für seine Vorschläge eine Mehrheit erhält. Um dies zu ermöglichen, wären 76 Abgeordnete nötig. Eine Änderung eines JURI-Berichts durch das Parlament hatte auf diese Weise bereits Berichterstatter Tiemo Wölken (SPD) bei der Verordnung über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern („Sat/Cab Regulation") versucht – allerdings vergeblich (siehe News vom 13. Dezember 2017).
Zunächst sind aber weitere Treffen von Voss mit den Schattenberichterstattern der Fraktionen ansetzt am 31. Mai, 4. und 7. Juni 2018. Allerdings gibt es bisher keine Einigung bei den Artikeln 11, 12 und 13 und es gibt eine Reihe weiterer offener Punkte, was die Frage aufwirft, ob eine JURI-Abstimmung über die Richtlinie wirklich am 20./21. Juni stattfinden wird.

16052018_ca_art_11_v3.docx (docx, 24 KB)

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