Freitag, 19.12.2014
Klage gegen VG Wort: BGH setzt Verfahren aus
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember beschlossen, das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München zum Verteilungsplan der VG Wort auszusetzen. Der BGH will eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren abwarten.
Das Oberlandesge...
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember beschlossen, das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München zum Verteilungsplan der VG Wort auszusetzen. Der BGH will eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren abwarten.
Das Oberlandesgericht München hatte im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors im Oktober 2013 entschieden, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen (siehe News vom 23. Oktober 2013). Nach Auffassung des OLG ist eine Verlagsbeteiligung davon abhängig, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese Rechte bei der VG Wort eingebracht wurden. Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat. Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des Gerichts demgegenüber unzulässig sein.
Der BGH hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem dort anhängigen Verfahren (RS: C-572/13) zur Rechtslage in Belgien ausgesetzt. Das Verfahren Hewlett-Packard Belgium vs. Reprobel beschäftigt sich auch mit der Frage der Beteiligung von Verlegern an urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen. In diesem Verfahren soll der EuGH prüfen, ob es mit der als Infosoc-RL bekannten EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 vereinbaren sei, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. „Mit dem ‚gerechten Ausgleich’ sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d”appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH soll einer Pressemitteilung der VG Wort zufolge bereits am 29. Januar 2015 stattfinden. Offen ist noch, wann mit einer Entscheidung des EuGH und damit mit der Fortsetzung des Verfahrens vor dem BGH gerechnet werden kann. Würde der BGH den Münchener Urteilen folgen, würde dies die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage stellen und führe zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten, heißt es in einer Stellungnahme der VG Wort zum OLG-Urteil. Zum einen seien der Verwertungsgesellschaft die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen nicht bekannt, zum anderen wäre eine Auszahlung an möglicherweise nur einen Berechtigten – Autor oder Verlag – bei der der jeweils Andere leer ausgeht, mit dem Satzungszweck der VG Wort, die 1958 als „Zusammenschluss der Wortautoren und ihrer Verleger" gegründet wurde, nicht zu vereinbaren. Dem „solidarischen Prinzip”, dass die VG Wort von Autoren und Verlagen übertragenen Rechte als „gemeinsame Rechte" verwaltet werden, würde weitgehend die Grundlage entzogen.
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