Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Mittwoch, 09.04.2014

EuGH: Abgaben für Privatkopien nur bei legalen Vorlagen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Erhebung von Privatkopieabgaben nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen berücksichtigt werden dürfen. In seinem Urteil vom 10. April 2014 (

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Erhebung von Privatkopieabgaben nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen berücksichtigt werden dürfen.
In seinem Urteil vom 10. April 2014 (RS: C-435/12) hat der EuGH entschieden, dass nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 „nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, nicht geduldet werden können”, wie es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs heißt. Deshalb dürften pauschale Privatkopieabgaben, die in viele Mitgliedstaaten für Speichermedien oder „Kopiergeräte” als Ausgleich für das Anfertigen von Privatkopien erhoben werden, keine Vervielfältigungen von unrechtmäßigen Vorlagen einbeziehen.
Anders lautende Regelungen würden „ganz offensichtlich” die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes beeinträchtigen, begründet der EuGH. Zudem könne die Verbreitung der Kultur nicht gefördert werden, indem auf einen „rigorosen Schutz der Urheberrecht oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken” verzichtet werde. Außerdem würden „mittelbar alle Nutzer bestraft, da sie zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens beitragen, der durch private Vervielfältigungen entsteht, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden. Somit müssen die Nutzer nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können.”
In dem entschiedenen Fall hatten sich Importeure und Hersteller Roh-Datenträger unter Führung des Unternehmens ACI Adam gegen die niederländischen Vorschriften zur Privatkopievergütung gewandt. Sie beklagten, dass die zuständigen Verwertungsgesellschaften Stichting de Thuiskopie bei der Berechnung der Privatkopieabgaben Vervielfältigen aus rechtswidrigen Quellen berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hatte die Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In Deutschland ist die EuGH-Entscheidung rechtlich bereits vor Jahren durch den „2. Korb” der Urheberrechtsreform umgesetzt, durch den bei der Privatkopie-Ausnahme (§ 53 UrhG) der Ausschluss von Kopien aus einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage” ausdrücklich auch auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt wurde.

Pressekontakt: info@urheber.info