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Diskurs

Donnerstag, 16.01.2020

Gesetzentwurf für Leistungsschutz und Verlegerbeteiligung

Das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf für ein „Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ erstellt und an die Interessenverbände und Institutionen übermittelt.

Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) enthält Regelungen zu einem Leistungsschutzrecht an Presseveröffentlichungen und zur Beteiligung von Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Er setzt damit Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) um. „Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist besonders dringlich und soll deshalb vorgezogen werden“, heißt es in dem Begleitschreiben des BMJV.

Da die DSM-Richtlinie das Leistungsschutzrecht an Presseveröffentlichungen durch neue zwingend umzusetzende gesetzliche Schrankenregelungen für Nutzende beschränkt, sind in dem Gesetzentwurf auch Regelungen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E), zu Unterricht und Lehre (§§ 60a, 60b UrhG-E) sowie zur Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E) – das sind die Artikel 3 bis 7 der DSM-RL – enthalten.

Wie bisher soll das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers durch die §§ 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes (bisher bis § 87h) umgesetzt werden. Eine Neufassung dieser Paragrafen war geboten, da die Bestimmung des Artikels 15 DSM-RL sich zwar strukturell am bislang bestehenden deutschen Schutzrecht orientiere, sich hiervon aber in etlichen Details unterscheide, heißt es in der Gesetzesbegründung.

So wird in § 87g der Entwurfsfassung (UrhG-E) jetzt klargestellt, dass das Presseverleger-Leistungsschutzrecht „die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer“, „das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung“ und „die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge einer Presseveröffentlichung“ nicht umfasst. „Einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge“ können insbesondere die Überschrift oder in kleinformatiges Vorschaubild mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln umfassen, wird im Gesetzentwurf konkretisiert.

Das Leistungsschutzrecht gilt für zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und soll bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes – zunächst erneut als nationales Schutzrecht – in Kraft treten, die übrigen Bestimmungen erst mit der Umsetzungsfrist der DSM-Richtlinie zum 7. Juni 2021.

Die Änderungen in § 63a UrhG-E und in § 27 des Verwertungsgesellschaftengesetzes in der Entwurfsfassung (VGG-E) regeln die Verlegerbeteiligung neu. Verleger sind nach § 63a Absatz 2 UrhG-E künftig wieder an Ansprüchen auf angemessene Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen zu beteiligen, sofern der Urheber dem Verleger ein Recht eingeräumt hat, zwischen Urheber und Verleger nichts Anderes vereinbart ist und der Vergütungsanspruch von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, die die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. Daneben bleibt die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung nach § 27a VGG bestehen. § 27 Absatz 2 VGG-E sieht eine Mindestquote von zwei Dritteln des Vergütungsaufkommens zugunsten der Urheber vor.

Die Interessenverbände und Institutionen erhalten eine sehr kurze Frist bis zum 31. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Es ist beabsichtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen „zeitnah einen vervollständigten Entwurf zu erstellen“, heißt es in dem Begleitschreiben des BMJV.

Pressekontakt: info@urheber.info