Diskurs
Mittwoch, 23.12.2015
Erste BGH-Urteile zu Vergütungsregeln Tageszeitungen
Der BGH hat seine ersten beiden Urteile vom 21. Mai 2015 (GVR Tageszeitungen I und II) zur Anwendbarkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln veröffentlicht. Erstmals hat der Bundesgerichtshof außerdem die Vergütungsregeln für Tageszeitungen als Grundlage zur Berechnung angemessen...
Der BGH hat seine ersten beiden Urteile vom 21. Mai 2015 (GVR Tageszeitungen I und II) zur Anwendbarkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln veröffentlicht. Erstmals hat der Bundesgerichtshof außerdem die Vergütungsregeln für Tageszeitungen als Grundlage zur Berechnung angemessener Honorare genommen.
Als erstes Landgericht hatte das LG Köln mit Urteilen vom 17. Juli 2013 die Vergütungsregeln für Tageszeitungen als Grundlage für angemessene Honorare genommen und den Verlag des Bonner General-Anzeigers zu beträchtlichen Nachzahlung an zwei freie Journalisten verurteilt (siehe News vom 25. Juli 2013). Besonders pikant: Jahrzehntelang Verlagsgeschäftsführer des General-Anzeigers war Werner Hundhausen, Verhandlungsführer des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger bei den über sechsjährigen Verhandlungen der Gewerkschaften DJV und dju in ver.di mit dem BDZV über die Gemeinsame Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Seine Unterschrift steht auch unter den Vergütungsregeln, die am 1. Februar 2010 in Kraft getreten sind (siehe News vom 1. Februar 2010).
Das LG Köln hatte den Verlag zur Zahlung von gut 38.400 Euro plus Zinsen an einen Freien verurteilt, der in den Jahren 2008 und 2009 für seine Texte ein Zeilenhonorar von 21 Cent und für seine Fotos 20,45 Euro pro Bild bekommen hatte (Az.: 28 O 695/11). Das sei „unangemessen niedrig“, urteilte das Gericht und hielt mehr als das Doppelte für angemessen, nämlich 56 Cent pro Zeile und 48 Euro pro Bild. Einem anderen Freien sprach das Landgericht eine Honorar-Nachzahlung von knapp 10.600 Euro plus Zinsen für über 400 Zeitungsbeiträge von März 2009 bis Januar 2011 zu, für die er nur 25 Cent pro Zeile erhalten hatte (Az.: 28 O 1129/11). Bemerkenswert an den Kölner Gerichtsentscheidungen war außerdem, dass die Vergütungsregeln als gerichtliche Messlatte für angemessene Honorare zugrunde gelegt wurden für Zeiten, in denen sie noch nicht vereinbart waren (die für Bildhonorare allerdings gemeinsam mit dem Tarifvertrag und den MFM-Empfehlungen).
In den Berufungsentscheidungen senkte allerdings das Oberlandesgericht die Entschädigungen für die freien Journalisten beträchtlich. Das OLG Köln begründete dies mit dem Umfang der Rechteeinräumung (einfaches Nutzungsrecht), der Auflage bei Lokalausgaben und weil die Richter bei den Bildhonoraren den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen zugrunde legten. So ging das OLG im ersten Fall von einem Zeilenhonorar von 37 Cent und einem Fotohonorar von 34,70 Euro aus und senkte die Honorarnachzahlung mit Urteil vom 14.02.2014 (Az.: 6 U 146/13) von gut 38.400 Euro auf rund 18.800 Euro plus Zinsen und im zweiten Fall, in dem es auch noch um die Fahrtkostenerstattung ging, mit Urteil vom 17.01.2014 (Az.: 6 U 145/13) von knapp 10.600 Euro auf etwas mehr als 4.000 Euro plus Zinsen.
Der BGH bestätigt mit beiden Urteilen die Anwendbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln, wies die Revision der freien Journalisten, die im Auftrag des Deutschen Journalisten-Verbandes von der Kanzlei Kötz Fusbahn vertreten wurden, gegen die Festlegung der Höhe der Nachzahlungen durch das OLG Köln allerdings zurück, da der BGH wie das OLG für die Rechteeinräumung ein – in der Praxis bei Tageszeitungen absolut unübliches – einfaches Nutzungsrecht zugrunde legte.
In der Entscheidung „GVR Tageszeitungen I“ (Az.: I ZR 62/14) erklären die Karlsruher Richter, dass eine „angemessene Vergütung“ nur dann in unmittelbarer Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel (hier der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010) bestimmt werden kann, „wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen“, kommen aber bei der Festsetzung für „ein angemessenes Zeilenhonorar für die in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Textbeiträge“ zum gleichen Ergebnis wie das Berufungsgericht. Es „können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind“, heißt es im Tenor des BGH-Urteils.
Die Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, sei in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen eindeutig geregelt, stellt der BGH in seinem Urteil „GVR Tageszeitungen II“ (Az.: I ZR 39/14) fest: „Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.“ Auch ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten kann in Vergütungsregeln geregelt werden, so im § 5 GVR Tageszeitungen. Dieser Anspruch, so der BGH, könne damit aber nur „für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen bejaht werden.“ Und im Urteilstenor heißt es: „Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.“
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