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Diskurs

Donnerstag, 30.04.2020

BGH: Veröffentlichung eines Buchbeitrags war rechtmäßig

Nicht – wie erwartet – um das urheberrechtliche Zitatrecht der Presse, sondern um die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse geht es in einem von drei Urteilen des Bundesgerichtshofs mit Urheberechtsbezug vom 30. April 2020.

Hintergrund ist die Klage eines grünen Bundestagsabgeordneten gegen Spiegel Online. Er hatte in den 80er-Jahren ein Manuskript verfasst, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Später behauptete der Autor, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags „eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht“. 2013 wurde das Originalmanuskript in einem Archiv aufgefunden.

Der Abgeordneten schickte es wenige Tage vor der Bundestagswahl an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei, und stellte auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu, aber einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse.
Der Bundesgerichtshof hatte den Fall im Juli 2017 zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen (siehe News vom 27. Juli 2017).

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat der EuGH nun entschieden, dass die Nutzung geschützter Werke in der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf (siehe News vom 30. Juli 2019). Jedoch macht der EuGH deutlich, dass Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt hat. Weiter führt der EuGH aus, dass das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen könne, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse (§ 51 UrhG) nimmt der BGH in seinem Urteil vom 30. April 2020 (Az.: I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II) gar nicht Stellung, sondern er hält die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) für maßgeblich. Er hat das Berufungsurteil des Kammergerichts in Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Spiegel Online „hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Zu ihren Gunsten greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse ein.

Das Berufungsgericht habe „bei seiner abweichenden Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging.“ Die Berichterstattung habe zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten.

Im Streitfall seien bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes. „Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit“, urteilte der BGH.

Pressekontakt: info@urheber.info