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Diskurs

Freitag, 20.12.2019

EuGH: "Gebrauchte" E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

Der Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books ist eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der InfoSoc-Urheberrechtsrichtlinie und bedarf der Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. Urhebers, urteilte der EuGH.

Gelesene E-Books dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs) vom 19. Dezember 2019 nicht weiterverkauft werden (Rechtssache: C-263/18). Nach EU-Recht handele es sich dabei nicht um eine Verbreitung, sondern um eine „öffentliche Wiedergabe“, für die es die Erlaubnis des Urhebers bedürfe, urteilten die Luxemburger Richter. Diese rechtliche Einordnung hat gravierende Konsequenzen. Für das Verbreitungsrecht gilt nämlich die sogenannte Erschöpfungsregel. Sie besagt, dass wird ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand (hier: ein E-Book) vom Rechteinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung einmal in der Union verkauft, dann hat sich das ausschließliche Recht, die weitere Verbreitung in der Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten, erschöpft. Geht man indes von einer öffentlichen Wiedergabe aus, gilt die Erschöpfung nicht.

Hintergrund ist das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das einen Online-Marktplatz für „gebrauchte“ E-Books betreibt. Kunden, die dort ein Buch gekauft haben, werden von Tom Kabinet dazu aufgefordert, es nach der Lektüre an das Unternehmen zurückzuverkaufen und das eigene Exemplar zu löschen. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift. Niederländische Verlegerverbände hatten dagegen geklagt.

Das oberste EU-Gericht gab ihnen nun recht. „Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung.
Die Entscheidung sei ein großer Erfolg, „denn sie sichert ein faires Urheberrecht“, erklärt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. „Kreativschaffende sind darauf angewiesen, für ihre Arbeit angemessen vergütet zu werden. Das Urteil ist somit ein wichtiges Zeichen für alle Rechteinhaber und Anbieter digitaler Medien und die gesamte Buch- und Kreativbranche. Es ermöglicht Verlagen und Händlern, weiter an innovativen Geschäftsmodellen mit digitalen Medien zu arbeiten, wovon letztlich die Verbraucher profitieren.“

„Das Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Urheberinnen und Urheber“, sagt Lena Falkenhagen, die Bundesvorsitzende des Verbands deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di). „Darin wurde bestätigt, dass man zur digitalen Weitergabe eines Werks unausweichlich eine Lizenz erwerben muss.“

Pressekontakt: info@urheber.info