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Diskurs

Mittwoch, 08.05.2019

Urheberrechtliche Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind umsatzsteuerpflichtig, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag, heißt es in der BFH-Pressemitteilung zu dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 2019 (Az.: XI R 1/17). Im konkreten Fall hatte ein Tonträgerhersteller eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, Personen, die Songs im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abzumahnen. Den Abgemahnten wurde dabei angeboten, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 450 Euro (netto) von einer gerichtlichen Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche abzusehen.

Der Tonträgerhersteller ging davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind und daher keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Der BFH hat hingegen klargestellt, dass Zahlungen, die an einen Rechteinhaber als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, nach dem Umsatzsteuerrecht als Entgelt im Rahmen eines „umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs“ zwischen dem Rechteinhaber und dem Abgemahnten zu bewerten sind. Durch die Abmahnung wird dem Abgemahnten die Möglichkeit eröffnet, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, was als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen ist, begründet der BFH seine neue Rechtsauslegung.

Pressekontakt: info@urheber.info