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Diskurs

Mittwoch, 03.04.2019

Verfassungsgericht weist Beschwerde zu Filesharing ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, ...

… das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte.

„Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde“, heißt es in der Pressemitteilung des Verfassungsgerichts zu einem Beschluss vom 18. Februar 2019 ( Az.: 1 BvR 2556/17). Aus diesem Grundrecht ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.

Zwar liege ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst, doch sei „diese Beeinträchtigung gerechtfertigt“.

Mit seinem Urteil vom 30. März 2017 (Az.: I ZR 19/16 – Loud) hatte der Bundesgerichtshof die Revision des Ehepaars zurückgewiesen. Verklagt hatte es der Tonträgerhersteller des Musikalbums „Loud“ der Künstlerin Rihanna wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das Ehepaar hatte bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Eltern wussten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Pressekontakt: info@urheber.info