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Diskurs

Donnerstag, 07.03.2019

Ini Urheberrecht: Dem Gesetzentwurf zustimmen

Mit einem Schreiben zur neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie hat sich die Initiative Urheberrecht an alle Abgeordnete des Europäischen Parlaments gewandt und sie aufgefordert, dem Gesetzentwurf zuzustimmen:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

wir schreiben Sie an, um Sie im Namen und Auftrag der von uns vertretenen Urheberinnen und Interpretinnen darum zu bitten, für die Urheberrechtsrichtlinie zu stimmen.
Die Debatte über die Richtlinie hat leider seit geraumer Zeit die Ebene sachlicher Auseinandersetzung verlassen und ist zu einem Kampf „Urheberrecht gegen Internet“, „Alt gegen Jung“ oder „Gut gegen Böse“ geworden. Die „Bösen“ sind wir, die Kreativen und ihre Verbände und Verwertungsgesellschaften, die für die Zustimmung zum Trilog-Ergebnis werben.

So einfach, wie die Gegner einer Zustimmung zum Trilog-Ergebnis es sich machen, ist die Sache aber nicht.

Wir reden über eine Urheberrechtsrichtlinie, nicht über den Untergang des Internets.
Sie wissen:

  • Bisher berufen sich auch die größten Plattformen auf die von der e-commerce-Richtlinie im Jahr 2000 eingeführten Haftungsprivilegien für Infrastrukturbetreiber und fühlen sich nur dann verantwortlich für die hochgeladenen Werke und Leistungen, wenn sie selbst die Verbreitung veranlasst haben. Für Rechtsverletzungen durch Uploader – ob kommerziell oder nicht – verweisen sie auf ihre Nutzer.
  • Zwar können Urheber*innen und Künstler*innen von allen Plattformen verlangen, diese rechtswidrige Verbreitung zu unterbinden („Notice and Take Down“). Das allerdings erst, nachdem sie selbst auf die Rechtsverletzung aufmerksam geworden sind – und in der Regel gehen die Kreativen in diesem Fall leer aus.
  • Die Richtlinie schafft nun eine neue Kategorie von Plattformen und will für „online content sharing service provider“ (große Plattformen, z.B. YouTube und Facebook) eine urheberrechtliche Verantwortung begründen. Zukünftig sollen diese Plattformen wie alle Nutzer im urheberrechtlichen Sinne für die Klärung des Rechtserwerbs für die von ihnen verbreiteten bzw. zugänglich gemachten Werke verantwortlich sein.
  • Nach Art. 13 und Art. 2 Abs. 5 sind dann vor allem große Plattformen selbst für die Frage der Rechteklärung zuständig und können nicht mehr auf die Verantwortung ihrer Nutzer verweisen.
  • Die Rechteklärung wird durch den Abschluss von Nutzungsverträgen zwischen den „online content sharing service providern“ und den Verwertungsgesellschaften der Kreativen (z.B. für die große Zahl der Rechte im Bereich Musik, Wort und Bild) bzw. mit einzelnen Rechtsinhabern (Filmstudios, TV-Sender, Musiklabel) erfolgen. Die Verwertungsgesellschaften haben eine lange Erfahrung in der Lizensierung großer Werkkonvolute und schließen dazu z.B. Gesamtverträge ab. Darüber werden sie in die Lage versetzt, der jeweiligen Plattform das Weltrepertoire ihrer Genres zu vermitteln. Die bewährten Beispiele der Musiknutzung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder die Vergütung von Privatkopien für alle Urheber*innen und Künstler*innen zeigen, dass umfassende Lizenzen möglich sind.
  • Eine Erleichterung der Lizenzierung wird zudem in Art. 9a der Richtlinie vorgesehen, womit das System des „extended collective lizensing „ europaweit als Möglichkeit eingeführt wird. Dieses, dem skandinavischen Modell nachgebildete System, erleichtert die Lizenzierung der Werke auch solcher Kreativen, die nicht förmlich einer Verwertungsgesellschaft beitreten.
  • Die Struktur und die Kontrolle der Verwertungsgesellschaften ist bewährt und wurde durch die Richtlinie 2014/26/EU gerade europaweit neu geregelt. Verwertungsgesellschaften stehen unter staatlicher Aufsicht und unterliegen als Treuhänder der Rechteinhaber einem Abschlusszwang und der Rechenschaftspflicht.
  • Wenn es einem „online content sharing service provider“ trotz Bemühens und der Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, Lizenzverträge abzuschließen, nicht gelingen sollte, die Rechtsinhaber aufzufinden bzw. Verträge abzuschließen, werden sie aus der direkten Haftung entlassen (Art. 13 Abs. 4).
  • Für andere Plattformen, also solche, die nicht von der Definition des Art. 2 Abs. 5 erfasst sind, gelten die bisherigen Haftungsprivilegien fort. Aus Klarstellungsgründen ist in Art. 13 unter anderem aufgeführt, dass non-Profit-Lexika und ähnliche Plattformen nicht unter die Haftung als „online content sharing service provider“ fallen.
  • Nur die lizenzpflichtigen „online content sharing service provider“ müssen Werke auf Aufforderung von Rechtsinhabern entfernen, wenn die Nutzung der Werke nicht von Lizenzverträgen umfasst ist. Das entspricht den Wertungen des Urheberrechts und damit dem Grundprinzip des Eigentumsrechts, wie es auch in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta niedergelegt ist.
  • Ob und welche Mittel sie in diesen Fällen einsetzen, um wiederholtes illegales Hochladen zu verhindern, bleibt ihnen selbst überlassen. Es ist jedoch tatsächlich anzunehmen, dass z.B. YouTube das auch weiterhin mit dem Mittel der eigenen Content-ID in einem technischen Verfahren durchführen wird.
  • Die bei den größten Plattformen bereits jetzt eingesetzten Erkennungsmittel werden durch die weiteren Regelungen des Artikels jetzt ebenfalls einer Regulierung unterzogen. So verlangt die Richtlinie ausdrücklich, dass ihre Vorschriften nicht zu einer generellen Überwachung genutzt werden dürfen.
  • Ebenso verlangt die Richtlinie, dass Schranken des Urheberrechts, wie z.B. das Zitatrecht, zu beachten sind. Deswegen werden Werknutzungen, die vom Gesetz freigestellt sind – z.B. Zitate, Satire – von den Regelungen nicht erfasst; bei der Kalkulation von Gesamtverträgen werden sie berücksichtigt werden, d.h. für ihre Nutzung fällt keine Vergütung an. Werden solche Werke irrtümlich vom „online content sharing service provider“ gefiltert, haben die Rechtsinhaber das Recht, die Wiedereinstellung zu verlangen. Damit etabliert die Richtlinie sogar einen Schutz der Nutzer, der noch weiterreicht, als die aktuelle Rechtslage! Denn heute wäre es der Plattform unter Berufung auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen ganz einfach möglich, Inhalte zu sperren, die eigentlich von der Satire- oder Zitatfreiheit erfasst werden.

Im Ergebnis erleichtert also die Richtlinie die Nutzung von Rechten bei „online content sharing service providern“, vor allem im Hinblick auf private Nutzer („User“, Youtuber“), die derzeit noch für die von ihnen hochgeladenen Inhalte haften (weil auch diese Plattformen sich bisher auf die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie berufen).

Bitte bedenken Sie auch:

Die Urheberrechtsrichtlinie enthält zahlreiche weitere Regelungen, die den Umgang der Nutzer mit geschützten Werken in der digitalen Informationsgesellschaft erleichtern bzw. die Position der Urheber*innen verbessern sollen:

  • Art. 3 ermöglicht das Text- und Data-Mining;
  • Art. 4 ermöglicht die grenzüberschreitende Werknutzung für Bildung und Lehre;
  • Art. 5 erleichtert den Umgang mit geschützten Werken zum Erhalt des kulturellen Erbes;
  • Art. 11 sichert Presseverlagen die Möglichkeit, von kommerziell agierenden Plattformen Vergütungen für die Nutzung von Presseausschnitten zu verlangen und sieht eine Beteiligung der Urheber*innen an diesen Einnahmen vor;
  • Art. 12 ermöglicht gemeinsam von Urheber*innen und Verlagen gegründeten und geführten Verwertungsgesellschaften, intern, in demokratischen Prozessen und unter staatlicher Aufsicht Aufteilungen der Vergütungen zu vereinbaren;
  • Art. -14 – 16a bringen das Urhebervertragsrecht in der EU auf einen zeitgemäßen Standard und stärken die vertragliche Position der Urheber*innen um ein Vielfaches.

Abgesehen von der verengten Diskussion um Art. 13: Nicht alle Regelungen finden die ungeteilte Zustimmung aller Beteiligten in der Kulturwirtschaft. Der Kompromiss stellt aber insgesamt eine Lösung vieler Probleme im Interesse der Urheberinnen, Künstlerinnen, der Kulturwirtschaft und der Nutzer*innen / User dar, der nicht gefährdet werden sollte:

Jetzt ist die Zeit zu handeln, bitte stimmen Sie zu.

Schreiben der Initiative Urheberrecht an die Europaabgeordneten (pdf, 124.33 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info