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Diskurs

Mittwoch, 21.11.2018

Erklärung der Ini zum Stand der Beratungen im Trilog-Verfahren

Vor dem Hintergrund der Reden der Staatsministerin Frau Prof. Monika Grütters und der Staatsekretärin des BMJV Frau Christiane Wirtz sowie der fundierten Beiträge der Urheberrechtler Prof. Dr. Stieper und Prof. Dr. Leistner und zahlreicher Urheber*innen auf der 6. Urheberrecht...

Vor dem Hintergrund der Reden der Staatsministerin Frau Prof. Monika Grütters und der Staatsekretärin des BMJV Frau Christiane Wirtz sowie der fundierten Beiträge der Urheberrechtler Prof. Dr. Stieper und Prof. Dr. Leistner und zahlreicher Urheber*innen auf der 6. Urheberrechtskonferenz der Initiative Urheberrecht am 19.11.2018 hat die Mitgliederversammlung der Initiative am 20.11.2018 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Wir unterstützen den Ansatz von Kommission, Rat und Parlament in den bisherigen Beratungen zu Art. 13 des Richtlinienentwurfs, einen Paradigmenwechsel herbeizuführen und die Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber für den legalen Erwerb der Nutzungsrechte an den auf den Plattformen öffentlich zugänglich gemachten Werken und Leistungen in der Richtlinie explizit festzuschreiben.
  2. Gleichzeitig teilen wir die Auffassung der Richtliniengeber, dass die Nutzung von Werken und Leistungen auf der Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Urheber*innen, Künstler*innen und Rechtsinhabern erfolgen soll, um Prüfungen der zugänglich gemachten Werke und Leistungen auf rechtmäßigen Rechtserwerb im weitest gehenden Umfang überflüssig zu machen.
  3. Dazu sollte insbesondere das vom Rat vorgeschlagene Instrument des Art. 9a, das „extended collective licensing“ eingesetzt werden, um den Plattformbetreibern umfassende Lizenzen vermitteln zu können. Opt-out-Optionen im Rahmen dieser Lizenzen können sicherstellen, dass Persönlichkeitsrechte oder entgegenstehende Interessen von Urheber*innen, Künstler*innen und Rechtsinhabern gewahrt werden. Eine solche Lösung schließt Vertragspartner wie Verwertungsgesellschaften mit ein. Jedoch können auch Verwerterunternehmen Vertragspartner sein.
  4. Sollten die Trilog-Partner der Auffassung sein, dass dieser Lizenzmechanismus für den Bereich des „user-uploded-content“ keine vollumfänglich ausreichende Lösung bieten kann, könnte für diesen Bereich, der sich aber auf die nicht kommerzielle Nutzung beschränken muss, eine vergütungspflichtige Schranke in Betracht gezogen werden. Als Modell könnte das in allen Mitgliedsstaaten der Union eingeführte System der zulässigen Betreibervergütung dienen.
  5. Im Übrigen halten wir daran fest, dass den Formulierungen des Parlaments zu Art. -14 bis 16 größte Bedeutung zukommt; sie sind unverzichtbar für die beabsichtigte deutliche Besserstellung der Position der Kreativen. Hinsichtlich der notwendigen Änderungen beim Kommissionsvorschlag zu Art. -14 ff. weisen wir auf die Anregungen der Fair Internet Campaign hin.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

181120_eu-urheberrechts-rl_erklaerung_der_initiative_urheberrecht_zum_trilog.pdf (pdf, 143.72 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info