Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Donnerstag, 25.10.2018

EuGH-Generalanwalt: Kein Urheberschutz für „Afghanistan-Papiere“

Im Rechtsstreit um die „Afghanistan-Papiere“ kommt EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, dass solche schlichten militärischen Lageberichte „nicht in den Genuss des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechtsschutzes kommen können.“ In dem Verfahren, das der BGH ...

Im Rechtsstreit um die „Afghanistan-Papiere“ kommt EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, dass solche schlichten militärischen Lageberichte „nicht in den Genuss des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechtsschutzes kommen können.“
In dem Verfahren, das der BGH ausgesetzt und Fragen an den EuGH geschickt hat, geht es um eine Veröffentlichung vertraulicher militärischer Lageberichte der Bundesregierung über den Afghanistankrieg durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ), die heute zur Funke-Gruppe gehört (siehe News vom 2. Juni 2017). Die WAZ hatte die Papiere zur „Unterrichtung des Parlaments“, die als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gestempelt waren, im Jahr 2013 auf ihrem Onlineportal „Der Westen“ veröffentlicht, um den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012 zu dokumentieren.
Das Verteidigungsministerium hatte die Herausgeber der WAZ unter Berufung auf das Urheberrecht abgemahnt und aufgefordert, die Papiere aus dem Netz zu löschen. Dabei stützte sich das Ministerium auf § 12 UrhG, nach dem nur der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Landgericht Köln hatte der Klage 2014 stattgegeben und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb 2015 erfolglos. Nach der Androhung einer Zwangsvollstreckung nahm die WAZ die Dokumente vom Netz.
In seinen Schlussanträgen vom 25. Oktober 2018 (RS: C-469/17) kommt EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, „dass schlichte militärische Lageberichte wie die hier in Rede stehenden nicht in den Genuss des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechtsschutzes kommen können“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Der Generalanwalt äußert zudem Zweifel daran, dass solche Berichte urheberrechtlich schutzfähige Werke darstellen. Letztlich aber hätten die nationalen Gerichte zu würdigen, ob es sich im vorliegenden Fall um „Werke“ im Sinne des Urheberrechts handele.
Für den Fall, dass der Gerichtshof dem nicht folgen sollte, prüft der Generalanwalt, ob sich ein Mitgliedstaat auf sein Urheberrecht an Dokumenten wie den hier in Rede stehenden berufen kann, um die freie Meinungsäußerung zu beschränken. Er verneint dies. Das einzige Ziel, das die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Klage verfolge, sei der Schutz der Vertraulichkeit bestimmter als sensibel eingestufter Informationen. „Dies habe aber überhaupt nichts mit den Zielen des Urheberrechts zu tun“, so Generalanwalt Maciej Szpunar. „Das Urheberrecht werde hier somit für die Verfolgung von Zielen instrumentalisiert, die ihm völlig fremd seien.“
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Wann der EuGH über den Fall entscheidet, ist noch nicht bekannt.

Pressekontakt: info@urheber.info