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Diskurs

Mittwoch, 19.09.2018

BGH fragt EuGH nach Haftung von Sharehostern

Sind Sharehoster haftbar und müssen Schadensersatz zahlen, wenn ihre Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen und verteilen? Mit einem ganzen Fragenkatalog hat sich der Bundesgerichtshof an den EuGH in Luxemburg gewandt. Bei Sharehosting-Diensten können Internet-N...

Sind Sharehoster haftbar und müssen Schadensersatz zahlen, wenn ihre Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen und verteilen? Mit einem ganzen Fragenkatalog hat sich der Bundesgerichtshof an den EuGH in Luxemburg gewandt.
Bei Sharehosting-Diensten können Internet-Nutzer alle möglichen Inhalte hochladen und für andere verlinken. Doch neben legalen Inhalten – zum Beispiel Urlaubfotos – werden bei Uploaded.net auch urheberrechtlich geschützte Filme, Musikstücke oder ganze E-Books zum Download angeboten. Der Betreiber, die Cyando AG, hat Kenntnis davon, „dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Deshalb klagen seit Jahren mehrere Verlage sowie die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen das Schweizer Unternehmen auf Schadensersatz. Waren diese Klagen vor dem Landgericht München durchaus erfolgreich (siehe News vom 12. April 2016 und News vom11. August 2016), hat das OLG München Uploaded.net zwar als Störerin zur Unterlassung verurteilt, die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aber abgewiesen.
Insgesamt fünf Klageverfahren sind jetzt in der Revision in Karlsruhe (Az. I ZR 53/17 bis 57/17) und wurden vom BGH jetzt bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. September 2018 ausgesetzt. Wie schon eine Woche zuvor im Fall der Video-Plattform YouTube (siehe News vom 13. September 2018) mit einem Vorentscheidungsersuchen und vielen Fragen an den EuGH gewandt. Dabei geht es um die Klärung der Haftungsregeln im Verhältnis der zwei maßgeblichen Richtlinien zum Urheberrecht, nämlich der InfoSoc-Richtlinie von 2001 (2001/29/EG) und der Richtlinie zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von 2004 (2004/48/EG), im Verhältnis zum „Haftungsprivileg“ der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

Pressekontakt: info@urheber.info