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Diskurs

Donnerstag, 13.09.2018

Urheberrecht: BGH fragt EuGH nach der Haftung von YouTube

Ist YouTube haftbar und muss Schadensersatz zahlen, wenn auf der Video-Plattform urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen illegal hochgeladen wurden? Mit dieser Frage, für die vom Europäischen Parlament einen Tag zuvor eine Grundsatzentscheidung für die Zukunft getroffen wur...

Ist YouTube haftbar und muss Schadensersatz zahlen, wenn auf der Video-Plattform urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen illegal hochgeladen wurden? Mit dieser Frage, für die vom Europäischen Parlament einen Tag zuvor eine Grundsatzentscheidung für die Zukunft getroffen wurde, wird demnächst den Europäischen Gerichtshof beschäftigen – nach jetzt geltendem Recht.
Der BGH hat sich mit einem Vorentscheidungsersuchen und vielen Fragen an den EuGH gewandt. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geht es um die Klage eines Musikproduzenten, der einen Vertrag mit der Sängerin Sarah Brightman abgeschlossen hatte, gegen YouTube und seinen Mutterkonzern Google wegen mehrerer auf YouTube eingestellter Videos der Künstlerin, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Die Unterlassungs- und Schadenersatzklage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg nur in Bezug auf einzelne Titel Erfolg. Grundsätzlich stellte das Hanseatische OLG in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (Az.: 5 U 175/10) allerdings eine Störerhaftung der Video-Plattform fest. Da parallel ein Verfahren der GEMA gegen YouTube entschieden wurde, wurde diese Entscheidung seinerzeit in der Öffentlichkeit stark beachtet (siehe News vom 3. Juli 2015). Im Revisionsverfahren in Karlsruhe verfolgt der Produzent seine Anträge weiter, während Youtube und Google eine Abweisung der Klage anstreben.
Der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az.: I ZR 140/15 – YouTube) zunächst ausgesetzt, und dem EuGH einen ganzen Fragenkatalog zur Haftung des Videoportals YouTube für Urheberrechtsverletzungen vorgelegt. Darum geht es um die Klärung der Haftungsregeln im Verhältnis der zwei Maßgeblichen Richtlinien zum Urheberrecht, nämlich der InfoSoc-Richtlinie von 2001 (2001/29/EG) und der Richtlinie zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von 2004 (2004/48/EG), im Verhältnis zum „Haftungsprivileg“ der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).
Es sind quasi dieselben Fragen die im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt kontrovers diskutiert werden – nur dass der EuGH diese Fragen nach dem unzureichenden geltenden EU-Recht beantworten muss.

Pressekontakt: info@urheber.info