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Diskurs

Dienstag, 21.08.2018

Schnelles Verfahren bei der Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie hat die Bundesregierung das Begehren des Bundesrates abgelehnt, den Erlass der Rechtsverordnung für einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebe...

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie hat die Bundesregierung das Begehren des Bundesrates abgelehnt, den Erlass der Rechtsverordnung für einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung von einer Zustimmung der Länderkammer abhängig zu machen.
Die Belange der Länder seien nicht in besonderer Weise betroffen, heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung, wie aus der Unterrichtung des Bundestages (BT-Drs. 19/3826) hervorgeht. Mit der Rechtsverordnung werden die Sorgfalts- und Informationspflichten der befugten Stellen sowie die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geregelt, für die das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie die Ermächtigungsgrundlage schafft.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/3071) war am 5. Juli 2018 ohne Debatte in erster Lesung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen worden (siehe News vom 6. Juli 2018). Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf, mit dem die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verbessert werden soll, am 6. Juni beschlossen (siehe News vom 7. Juni 2018).
Die Zeit drängt, denn die EU-Richtlinie 2017/1564 muss bis zum 11. Oktober 2018 in nationales Recht umgesetzt werden (siehe News vom 16. Februar 2018). Um dieses auch im Kabinettsbeschluss genannte Ziel zu erreichen, müsste der Rechtsausschuss noch vor der ersten Plenarsitzungswoche vom 10. bis 14. September tagen, es dort in zweiter und dritter Lesung beschlossen werden, der Bundesrat dem Gesetz auf seiner Sitzung am 19. September seine Zustimmung erteilen und es dann bis zum 11. Oktober vom Bundespräsidenten unterschrieben sein und verkündet werden. In Kraft treten wird das Gesetz auf alle Fälle am 1. November 2018. Dazu muss das Gesetz vorher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

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