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Diskurs

Montag, 30.07.2018

LG München: Weiteres Urteil in Sachen Synchron-Gagen

Nach dem richtungsweisenden Urteil im Fall Marcus Off konnte mit Johannes Raspe jetzt ein weiterer Synchronschauspieler einen Nachvergütungsanspruch durchsetzen. Nach rund drei Jahren Prozess gegen die Tele München Gruppe gab ihm das Landgericht München am 12. Juli 2018 Recht...

Nach dem richtungsweisenden Urteil im Fall Marcus Off konnte mit Johannes Raspe jetzt ein weiterer Synchronschauspieler einen Nachvergütungsanspruch durchsetzen.
Nach rund drei Jahren Prozess gegen die Tele München Gruppe gab ihm das Landgericht München am 12. Juli 2018 Recht und bewertete in seiner Urteilsbegründung die Gagen der Synchronschauspielerinnen und -schauspieler generell als unangemessen niedrig, teilt der InteressenVerband Synchronschauspieler (IVS) mit. Raspe synchronisierte in allen fünf Filmen der Twilight Saga die Hauptfigur Edward Cullen, gespielt von Robert Pattinson. Mitte 2016 hatte Marcus Off, der in den ersten drei Teilen des Piratenfilms „Fluch der Karibik“ Hauptdarsteller Johnny Depp alias Captain Jack Sparrow synchronisierte, vor dem Kammergericht in Berlin seinen Nachvergütungsanspruch gegen den Walt-Disney-Konzern durchsetzen können (siehe News vom 24. Juni 2016).
In dem neuen Fall ging es darum, ob Raspes Leistung für die produzierten Kinofilme im Vergleich zum Verwertungserfolg angemessen vergütet wurde. Grundlage für die Klage war § 32a des Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach ein Künstler eine Nachforderung geltend machen kann, wenn zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen aus der Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dabei stellte das LG München nach IVS-Angaben fest, dass die in der Synchronbranche allgemein üblichen Gagen seit jeher derart niedrig sind, dass sie nicht als angemessen angesehen werden können. Das Verfahren wurde wie das Parallelverfahren im Fall Marcus Off vom IVS finanziert und unterstützt.
„Im Hinblick auf die Frage der grundsätzlichen Angemessenheit der Synchrongagen ist das Urteil ein wichtiger Teilerfolg. Allerdings ist die darauf aufbauende Berechnungsgrundlage des LG München für die Beurteilung eines Übererfolges der Filme für uns nicht nachvollziehbar, so dass Johannes Raspe in Berufung gehen wird“, erklärt IVS-Vorstand Till Völger.
Ebenso wie das Landgericht München bewertet auch der IVS die derzeit übliche Bezahlung in der Synchronbranche als unangemessen niedrig. „Seit Mitte der 60er Jahre hat sich die Höhe der Gagen kaum verändert“, erklärte Völger und verweist auf den gültigen NDR-Tarifvertrag, dessen Gagen für Synchronschauspielerinnen und Synchronschauspieler allein für die Abgeltung der Senderechte rund 300 Prozent über den derzeit branchenüblichen liegen. Aktuell unterstützt der IVS noch weitere Nachvergütungsverfahren, die ebenfalls von der Berliner Kanzlei Hertin & Partner betreut werden.

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