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Diskurs

Mittwoch, 11.07.2018

Berliner Kammergericht entscheidet über "Framingschutz"

In einem von beiden Seiten angestrebten Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat das Berliner Kammergericht am 18. Juni 2018 entschieden, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig mach...

In einem von beiden Seiten angestrebten Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat das Berliner Kammergericht am 18. Juni 2018 entschieden, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) mit dem von der Verwertungsgesellschaft geforderten „Framingschutz“ versieht.
Das geht aus einer sachlichen DBB-Pressemitteilung zum jetzt schriftlich vorliegenden Urteil hervor, das zwar nicht von der Digitalbibliothek veröffentlicht wurde, wohl aber der früherer DBB-Geschäftsstellenleiterin unter der Überschrift „Digitale Bibliotheken müssen Embedding nicht verhindern“ bei iRights.info. Schon der Begriff „Embedding“ (Einbetten), der eher der Creative-Commons-Remix-Memes-Szene zuzuordnen ist, trägt zur Verwirrung bei, die auch die Urteilsbegründung des Kammergerichts (Az.: 24 U 146/17) durchzieht.
Doch auch die VG Bild-Kunst war – im Nachhinein betrachtet – vielleicht schlecht beraten, als sie 2014 den mit der DBB fast vollständig ausgehandelten Lizenzvertrag wegen einer kurz zuvor ergangenen EuGH-Entscheidung zum Framing verweigerte und sich später mit der DBB auf einen Musterprozess bis zum Bundesgerichtshof verständigte. Erwartungsgemäß hat das KG Berlin die Revision zugelassen und nun könnte der VG und den Fotografinnen und Fotografen ein BGH-Urteil drohen, das jegliches Framing für urheberrechtlich zulässig erklärt.
Die VG Bild-Kunst will erreichen, dass Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt und Frames ohne Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich unzulässig sind, um dann in beiden Fällen Lizenzgebühren zugunsten der Fotografen erheben zu können. Nur sind beide Fälle in Deutschland bereits einzeln vom BGH negativ entschieden worden und können nur durch Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden. Die DDB möchte in beiden Fällen Rechtssicherheit – auch für die „mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen“.
Deshalb haben beide Institutionen mit den Künstlerverbänden BBK und Deutscher Künstlerbund wie auch vielen namhaften Museen und Sammlungen in einer „Münchner Note“ eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf deutscher und europäischer Ebene „zur vereinfachten Sichtbarmachung ihrer Sammlungsbestände im Internet“ gefordert (siehe News vom 21. Februar 2018). Einerseits sollte zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven im Rahmen der Reform des EU-Urheberrechts eine „verwertungsgesellschaftspflichtige gesetzliche Lizenz nach dem Vorbild der bereits bestehenden Schrankenregelungen im Bildungsbereich“ ermöglicht werden, um Abbildungen der sich dauerhaft in ihren Sammlungen befindenden Werke im Internet zu gestatten. Andererseits gefordert wurde eine „Korrektur des Richtlinienrahmens, welcher der Rechtsprechung des EuGH zum Framing zugrunde liegt, damit die Bildurheber/innen mit der Sichtbarmachung der Bestände nicht die Kontrolle über weitere Nutzungen ihrer Werke im Internet verlieren.“
Eine Klarstellung für Framing im EU-Recht fordert die VG Bild-Kunst seit langem (siehe News vom 25. Oktober 2016). Auf EU-Ebene machen sich die EVA (European Visual Artists), der Internationale Verband der Bildagenturen, CEPIC, und die Europäische Journalisten-Förderation (EFJ) für eine Korrektur der Rechtsprechung durch den europäischen Gesetzgeber stark. Und natürlich unterstützt auch die Initiative Urheberrecht diese Forderung (siehe zuletzt News vom 1. Juni 2018). Es geht ihnen dabei um das Urheberrecht der Fotografinnen und Fotografen – sowohl an ihrer finanziellen Beteiligung an der Veröffentlichung auf Webseiten mit Frames wie auch um das Urheberpersönlichkeitsrecht, denn oft erfolgt das Framing ohne Namensnennung (Credit) und manchmal in einem Umfeld, in dem der Fotograf seine Fotos nicht veröffentlicht sehen will.
Die Initiative, das Thema Framing im Rahmen der Reform der EU-Urheberrechtslinie zu verankern, muss aber leider als gescheitert betrachtet werden. Zwar hatte der Kulturausschuss (CULT) das Problem erkannt, das durch die Entscheidungen des EuGH zum Framing und Hyperlinks aufgeworfen wurde, aber keinen Vorschlag in den eigentlichen Gesetzestext eingefügt. Im Rechtsausschuss (JURI) spielte das Thema dann aufgrund der anderen Konflikte keine Rolle mehr – wie auch im Europäischen Rat. Und angesichts der Abstimmung über den JURI-Report im Europäischen Parlament vor wenigen Tagen (siehe News vom 5. Juli 2018), haben „neue“ Themen auch keine Chance mehr, eingebracht zu werden.
Die gerichtliche Klärung, ob im Fall von Frames und Vorschaubildern Urheberrechtsverletzungen vorliegen, entstammen der Zeit kurz nach der Jahrtausendwende und wurden in beiden Fällen vom Landgericht Hamburg entschieden mit dem Urteil „urheberrechtswidrig“. Doch ging es bei Vorschaubildern immer um die daumennagelgroßen Thumbnails der Google Bildersuche, die ohne Genehmigung der und ohne Vergütung für die Fotografen von dem US-Internetgiganten genutzt werden, um über Anzeigen Milliardengewinne zu scheffeln.
Der Streit zwischen Fotografen und Google in Deutschland eskalierte dann nochmals 2013 und 2017, nachdem der Konzern angekündigt bzw. in Deutschland umgesetzt hatte, dass in seiner Bildersuche, bei der Funktion „Bild anzeigen“ nicht mehr auf die Webseite verlinkt wurde, auf der sich das Originalbild befindet, sondern das Bild bei Google selbst in Originalgröße ohne Urhebervermerk gezeigt wurde. Diese Funktion wurde aber Anfang 2018 nach Abschluss eines Lizenzvertrages des Suchmaschinenriesen mit der US-Bildagentur Getty Images entfernt. Der Link „Besuchen“ wie auch die Funktion „Grafik in neuem Tab öffnen“ führen nun auf die Webseite des Fotoanbieters (siehe News vom 19. Februar 2018).
Mittlerweile hatte der Bundesgerichtshof schon vor Jahren – nämlich 2010 und 2011 – in höchstrichterlichen Urteilen (Vorschaubilder I und II) festgestellt, dass diese Thumbnails nicht urheberrechtswidrig seien. Und bei der DBB geht es auch gar nicht um daumennagelgroße Thumbnails von Fotografien, die ohne Genehmigung der Rechteinhaber gezeigt werden, sondern in der Regel um Abbildungen von Kunstwerken – die natürlich irgendwann fotografiert wurden – in Originalgröße, wie sie auf der Website des Museums oder der Sammlung gezeigt wird mit Genehmigung der Rechteinhaber, wie das im iRights.info-Beitrag gewählt Beispiel Otto Dix deutlich macht. Die sollten nun von der VG Bild-Kunst lizenziert werden.
Auch die sowohl zur Begründung des Prozesses von der VG Bild-Kunst, als auch vom Kammergericht zur Begründung seines Urteils angeführte „BestWater“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 (siehe News vom 23. Oktober 2014), die vom BGH angefordert und mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 nachvollzogen wurde (siehe News vom 10. Juli 2015), hat in diesem Zusammenhang ihre Tücken. Denn bei der Entscheidung „Framing ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt“, ging es um ein zwei Minuten langes Werbevideo auf der Homepage des klagenden Unternehmens, das auch auf der Internetplattform YouTube abrufbar war – mithin also um ein geschütztes Werk in Originalqualität und nicht um kleine Vorschaubilder minderer Abbildungsqualität von urheberrechtlich geschützten Werken.
Das Kammergericht setzt in seiner Begründung aber noch eins drauf, indem es das BGH-Urteil „Vorschaubilder III“ anführt. In dem Urteil des BGH vom September 2017 (siehe News vom 21. September 2017) geht nämlich nur vermeintlich um Vorschaubilder. Es geht um Framing, dass die Karlsruher Richter auch in diesem Fall für nicht urheberrechtsverletzend bewerten. Der BGH begründet sein Urteil mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2016 (GS Media/Sanoma u.a.), nach der das Link-Setzen auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe ist, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit dieser Online-Veröffentlichung kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (siehe News vom 9. September 2016).
In beiden Fällen ging es zwar um „Vorschaubilder“, aber solche der besonderen Art: Beim EuGH-Fall waren es Fotos aus der noch unveröffentlichten niederländischen Ausgabe des Magazins Playboy, die auf einer australischen Website illegal veröffentlicht worden waren und auf die eine Website aus den Niederlanden Hyperlinks (ohne Fotos) gesetzt hatte, die offenbar zur Übernahme des Fotos auf zahlreiche andere Webseiten führte. Und auch beim BGH ging es um erotische Vorschaubilder, nämlich Fotos, die das US-Unternehmen Perfect 10 auf seinem Internetportal nur für registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts angesehen und herunterladen werden konnten. Einige der Fotografien wurden nun von Kunden auf andere frei zugängliche Websites hochgeladen, von der Google-Suchmaschine indiziert und waren so bei Eingabe des Namens eines Fotomodels mit Namen und Vorschaubild (Thumbnail) auffindbar.
Es gibt also bisher weder in Deutschland noch auf europäischer Ebene höchstrichterliche Entscheidungen zugunsten einer Urheberrechtswidrigkeit von Vorschaubildern und Framing und eine gesetzliche Initiative das zu ändern, ist weder hier noch in der EU in Sicht.

Pressekontakt: info@urheber.info