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Diskurs

Sonntag, 01.07.2018

Drei BGH-Vorlagen beim EuGH an einem Verhandlungstag

Update | Gleich um drei Fälle aus Deutschland zu Grundsatzfragen des Urheberrechts geht es beim EuGH in Luxemburg am 3. Juli 2018. Mit Fragen zur Vorabentscheidung um die Zulässigkeit des Tonträger-Samplings („Metall auf Metall III“), die Veröffentlichung vert...

Update | Gleich um drei Fälle aus Deutschland zu Grundsatzfragen des Urheberrechts geht es beim EuGH in Luxemburg am 3. Juli 2018. Mit Fragen zur Vorabentscheidung um die Zulässigkeit des Tonträger-Samplings („Metall auf Metall III“), die Veröffentlichung vertraulicher Militärberichte („Afghanistan-Papiere“) und zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse („Reformistischer Aufbruch“) an diesem Verhandlungstag.
Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ (RS: C-476/17) läuft mittlerweile seit 17 Jahren. 1997 hatte der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) eine zwei Sekunden lange Sequenz ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter einen Song der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Nach dem Urteil des BGH Ende 2012 musste der Setlur-Song „Nur mir“ aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 31. Mai 2016 zugunsten der Kunstfreiheit und verwies den Fall zurück an den BGH (siehe News vom 1. Juni 2016).
Im zweiten Verfahren (RS: C-469/17), das der BGH ausgesetzt und Fragen an den EuGH geschickt hat, geht es um eine Veröffentlichung vertraulicher militärischer Lageberichte der Bundesregierung über den Afghanistankrieg durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ), die heute zur Funke-Gruppe gehört. Die WAZ hatte die Papiere zur „Unterrichtung des Parlaments“, die als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gestempelt waren, im Jahr 2013 auf ihrem Onlineportal „Der Westen“ veröffentlicht, um den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012 zu dokumentieren (siehe News vom 2. Juni 2017).
Um das urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse geht es im dritten Verfahren (RS: C-516/17). Hintergrund ist die Klage eines grünen Bundestagsabgeordneten gegen Spiegel Online. Er hatte in den 80er-Jahren ein Manuskript verfasst, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Später behauptete der Autor, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags „eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht“. 2013 wurde das Originalmanuskript in einem Archiv aufgefunden. Der Abgeordneten schickte es wenige Tage vor der Bundestagswahl an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei, und stellte auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu, aber einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse (siehe News vom 7. Juli 2017).
Auch beim Bundesgerichtshof selbst geht es am 8. November 2018 wieder um eine Grundsatzentscheidung zum Urheberrecht. Der I. Zivilsenat hat nach diesem Verhandlungstermin über die Frage zu entscheiden, welche Daten die Videoplattform „YouTube“ über diejenigen Nutzer herausgeben muss, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich hochgeladen haben (Az: I ZR 153/17), heißt es in der Pressemitteilung. Das klagende Filmverwertungsunternehmen will in der Revision erreichen, das „YouTube“ nicht nur die E-Mail-Adresse der Personen mitteilen muss, die die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5" in den Jahren 2013 und 2014 hochgeladen haben, sondern auch die Telefonnummern und die IP-Adressen.

Pressekontakt: info@urheber.info