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Diskurs

Dienstag, 24.04.2018

EuGH-Generalanwalt: Foto in Schulreferat keine Rechtsverletzung

Das Einstellen einer Schularbeit mit einem im Internet frei zugänglichen Foto auf der Website einer Schule sei – unter bestimmten Umständen – kein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Folglich würde das Urheberrecht des Fotografen nicht verl...

Das Einstellen einer Schularbeit mit einem im Internet frei zugänglichen Foto auf der Website einer Schule sei – unter bestimmten Umständen – kein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Folglich würde das Urheberrecht des Fotografen nicht verletzt. Zu diesem Ergebnis kommt der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof.
Im zugrundeliegendem Fall hatte eine Schülerin der Spanisch-AG ein von dem Fotografen aufgenommenes Foto der spanischen Stadt Córdoba auf einem Online-Reisemagazin-Portal gefunden und in ihr Referat eingefügt. Unter dem Foto hatte sie einen Hinweis auf diese Internetseite angebracht, die ihrerseits keine Angaben zum Urheber des Fotos enthielt. Die Gesamtschule in Waltrop hatte das Referat mit dem Foto auf seine Schul-Website eingestellt.
Der Fotograf Dirck Renckhof sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und verklagte die Stadt Waltrop und das Land Nord-Rhein-Westfalen auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Rechtsstreit gelangte bis vor den Bundesgerichtshof, der sich mit einem Vorabersuchen an den EuGH wandte. Der Gerichtshof in Luxemburg soll entscheiden, ob es sich um ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 handele.
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona verneint diese Frage in seinen Schlussanträgen vom 25. April 2018 (RS.: C-161/17). Um zu dieser Empfehlung zu kommen, prüft er, ob das Foto ein Werk ist oder unter Schrankenregelungen für den Unterrichtsgebrauch fallen könnte (beides nach deutschem Recht unerheblich). Er kritisiert den fehlenden Urhebernachweis, legt den „Drei-Stufen-Test“ an und kommt zum Ergebnis, dass dem Fotografen durch diese Veröffentlichung kein Schaden entstehe, wenn doch könne er dessen Entfernung verlangen. Außerdem hätten weder Schülerin noch Lehrpersonal hätten mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
Schließlich bezieht er sich auf das EuGH-Urteil zu Hyperlinks (GS Meedia ./. Playboy, siehe News vom 9. September 2016) mit dem Ergebnis, dass durch die Veröffentlichung kein neues Publikum im Internet erreicht werde. Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss: „Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen (...) dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.“
Wann der EuGH über den Fall entscheidet, ist noch nicht bekannt. Der EuGH folgt der Empfehlung des Generalanwalts häufig, aber nicht immer – im oben angeführtem Hyperlink-Urteil beispielsweise nicht.

Pressekontakt: info@urheber.info