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Diskurs

Dienstag, 27.03.2018

Kompromisspapier wieder mit Lizenzen für Online-Plattformen

Update | In einem neuen Kompromissvorschlag der bulgarischen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union zum Richtlinienvorschlag über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarktnehmen in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen nehmen Lizenz...

Update | In einem neuen Kompromissvorschlag der bulgarischen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union zum Richtlinienvorschlag über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarktnehmen in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen nehmen Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern wieder eine zentrale Stellung ein.
Anfang März hatte der Kompromissvorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft zu Artikel 13 der Richtlinie für Irritationen gesorgt, in dem solche Lizenzvereinbarungen nur noch am Rande erwähnt wurden (siehe News vom 9. März 2018). Denn kurz vorher war eine Stellungnahme der Bundesregierung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Plattformen bekannt geworden, in der es heißt: „Eine qualifizierte Plattform, die geschützte Inhalte öffentlich wiedergibt, benötigt also grundsätzlich die Lizenz des Rechtsinhabers.“ (siehe News vom 2. März 2018).
Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten sollen „von den maßgeblichen Rechteinhabern eine Genehmigung für die Nutzung der hochgeladenen Werke“ erhalten, heißt es nun im Artikel 13 Absatz 1 des Kompromissvorschlags der Ratspräsidentschaft vom 23. März 2018 (Ratsdokument 7450/18), wobei die Tätigkeit solcher Dienste, bei den urheberrechtlich geschützte Werke oder andere geschützte Inhalte von Benutzern zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten hochgeladen wurden, grundsätzlich als eine „öffentliche Wiedergabe“ oder „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie) definiert wird. Non-Profit-Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Dienste, die nicht kommerziell Lehr- und wissenschaftliche Materialien zur Verfügung stellen, sind per Definition nicht betroffen.
Für Online-Content-Sharing-Dienste, die „keine Lizenzvereinbarung mit den Rechteinhabern eingehen“, muss der Diensteanbieter die Verfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützten Inhalte in seinem Dienst verhindern. Dazu werden in Absatz 4 Maßnahmen genannt, die sich auf spezifische Werke nach entsprechender Meldung durch die Rechteinhaber beziehen. Sie müssen „angemessen und verhältnismäßig sein“, wobei unter anderem die Art der Dienstleistungen, die Kosten sowie „ihre Wirksamkeit angesichts der technologischen Entwicklungen“, berücksichtigt werden müsse. Technische Maßnahmen wie die umstrittenen Upload-Filter werden nicht explizit genannt.
Der neue konsolidierte Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft beinhaltet auf 64 Seiten neue Formulierungsvorschläge für die gesamte Richtlinie einschließlich der Erwägungsgründe, so unter anderem für das Text- und Data-Mining (Artikel 3), die Urheberrechtsschranke für Illustrationen im Unterricht (Artikel 4) und für vergriffene Werke im Artikel 9 sowie den zugehörigen Erwägungsgründen. Das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Artikel 11) soll sich nun auf Ausschnitte beziehen, in denen „die geistige Schöpfung ihrer Urheber zum Ausdruck kommt“, wobei nach wie vor eine Beteiligung der Journalisten an den erhofften Einnahmen nicht vorgesehen ist (siehe News vom 14. März 2018). Wie schon in früheren Vorschlägen soll das neue Recht auf zehn anstatt 20 Jahre begrenzt werden. Die Urheberrechts-Arbeitsgruppe der Mitgliedsstaaten wird sich am 28. März mit dem neuen Kompromisspapier beschäftigen.
Auch aus dem federführenden Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments wurde ein neues Papier vom 19. März 2018 bekannt (Download). Es enthält die konsolidierten Kompromissvorschläge zu Artikel 4, 5, 7 bis 9, 10 und 14 bis 16 nach den Treffen von Berichterstatter Axel Voss mit Schattenberichterstattern der anderen Fraktionen und wurde vom JURI-Sekretariat zusammengestellt.
Währenddessen gibt es in Brüssel neue Gerüchte, dass die Abstimmung über den Richtlinienentwurf zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ im Rechtsausschuss erneut verschoben wird, weil bisher weder über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage noch über die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften (Artikel 12) diskutiert wurde. Zuletzt war das JURI-Votum für den 23./24. April 2018 angesetzt worden (siehe News vom 8. März 2018). Im folgenden Monat tagt der Rechtsausschuss am 14. und 15. Mai 2018.

Pressekontakt: info@urheber.info