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Diskurs

Dienstag, 27.02.2018

Am 1. März 2018 tritt das UrhWissG in Kraft

Am 1. März 2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft. Das Gesetz reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung. Der Deutsche Bundestag hatte das UrhWissG am 30. Juni 2017 verabschiedet (si...

Am 1. März 2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft. Das Gesetz reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung.
Der Deutsche Bundestag hatte das UrhWissG am 30. Juni 2017 verabschiedet (siehe News vom 30. Juni 2017). Die neuen Regelungen über urheberrechtliche Nutzungen an Hochschulen, in Bibliotheken und Forschung sind bis Ende Februar 2023 befristet. In vier Jahren soll die Bundesregierung das Gesetz evaluieren, insbesondere die Auswirkungen auf die Verlagslandschaft.
Kernstück des Gesetzes sind insgesamt sechs Schrankenregelungen:

  • § 60a UrhG regelt, dass für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu genutzt werden können, etwa durch Fotokopieren oder in Intranets.
  • § 60b UrhG regelt die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
  • § 60c UrhG erlaubt, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen, für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75 Prozent.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data-Mining, bei dem große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
  • § 60e UrhG erlaubt Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts zu digitalisieren und regelt unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Kopienversand durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Regelungen wie für Bibliotheken.

Die Urheber – und auch die Verlage – erhalten für diese Nutzungen angemessene Vergütungen, die pauschal an Verwertungsgesellschaften gehen, Die VG Wort verhandelt zur Zeit – zumeist gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften – über eine Vielzahl von Gesamtverträgen, die sie im Bereich Bildung und Wissenschaft mit Bund, Ländern und sonstigen privilegierten Nutzern abgeschlossen hat, über neue Gesamtverträge oder Übergangsvereinbarungen.

Pressekontakt: info@urheber.info