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Diskurs

Sonntag, 25.02.2018

BGH: Teilnehmer einer Internettauschbörse haften als Mittäter

Teilnehmer einer Internettauschbörse, die Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werk in der Tauschbörse zum Herunterladen anbieten, haften „regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rech...

Teilnehmer einer Internettauschbörse, die Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werk in der Tauschbörse zum Herunterladen anbieten, haften „regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks“, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mit seinem am 20. Februar 2018 veröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az.: I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere) hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal aufgehoben. Als Berufungsgericht hatte es mit Urteil vom 22. Juli 2016 (Az.: 6 S 22/15) eine Klage auf Schadenersatz sowie Abmahnkosten des Rechteinhabers des Film „Konferenz der Tiere 3D“ gegen den Inhaber eines Internetanschlusses abgewiesen. Dieser habe nur kleine Dateiteile des Filmes über seinen Anschluss angeboten, nicht aber „eine lauffähige und konsumierbare Version des Filmes oder von Filmteilen“. Einzelne Dateiteile seien sogar als „Datenmüll“ anzusehen.
Diese Auffassung hat der BGH zurückgewiesen. Bei Internettauschbörsen würden Nutzer immer sowohl selber Dateiteile herunterladen, als auch anderen Tauschbörsennutzern wieder Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung stellen. Dabei würden alle Nutzer einer Tauschbörse „bewusst und gewollt Zusammenwirken“ um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen und seien als „Mittäter einer Rechtsverletzung“ anzusehen. Denn aus allen Teilstücken mache das Tauschbörsenprogramm wieder das Gesamtwerk, hier also den vollständigen Film. Zur Tatsachenaufklärung, ob auch im konkreten Fall eine vollständige Version des Filmes innerhalb der Tauschbörse existierte, wurde die Angelegenheit an das LG Frankenthal zurückverwiesen.

Pressekontakt: info@urheber.info