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Diskurs

Donnerstag, 15.02.2018

EU-Richtlinie: Neues Kompromisspapier der Ratspräsidentschaft

Nach der Diskussion mit den Vertretern der Mitgliedstaaten über die neue Urheberrechtsrichtlinie hat die bulgarische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union ein neues Kompromisspapier zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht und der Verantwortlichkeit von Online-Plattf...

Nach der Diskussion mit den Vertretern der Mitgliedstaaten über die neue Urheberrechtsrichtlinie hat die bulgarische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union ein neues Kompromisspapier zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht und der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen vorgelegt.
Nachdem die estnischen Ratspräsidentschaft in acht Sitzungen der Arbeitsgruppe für geistiges Eigentum (Urheberrecht) in beiden Punkten kein Ergebnis erreichen konnte (siehe News vom 14. Dezember 2017), hat die neue bulgarische sie auf höherer Ebene im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) behandelt (siehe News vom 22. Januar 2018). Dieser hatte sich am 31. Januar 2018 damit befasst und wiederum die Urheberrechts-Arbeitsgruppe mit der Lösung beider Punkte beauftragt.
Während Option B „weiterhin auf dem Tisch liegt“, beauftragte COREPER die Arbeitsgruppe, einige Änderungen der Option A zu prüfen“, heißt es in dem neuen interne Papier (5902/18) der bulgarischen Präsidentschaft vom 6. Februar 2018 zu Artikel 11 der Richtlinie, dem Presse-Leistungsschutz. Beide Optionen stammen aus den Kompromissvorschlägen der estnischen Ratspräsidentschaft vom 30. August 2017 (siehe News vom 31. August 2017). Die Option B sieht allerdings keine eigenes neues Recht für Presseverleger vor, sondern nur eine Art „Vermutungsregel“, nach der sie Rechteinhaber sind, um Presseverlegern zu ermöglichen, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.
„Erstens soll sich das Leistungsschutzrecht nur noch gegen Service Provider im Internet richten, zweitens sollen diese Service Provider einzelne Wörter oder sehr kurze Textausschnitte aus dem Presseartikel lizenzfrei nutzen dürfen und drittens hat man die bisher vorgesehene Schutzfrist von 20 Jahren in Klammern gesetzt und will später noch einmal darüber reden“, heißt es in einer Bewertung der „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht“ (IGEL), die das Kompromisspapier öffentlich gemacht hat. Es würde damit „ziemlich exakt dem bereits gültigen deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger entsprechen“.
Zu Artikel 13 (Online-Plattformen) hat die bulgarische Präsidentschaft Formulierungsvorschläge für einige „Elemente eines möglichen Kompromisses“ vorgelegt, unter anderem zu einer Definition und Abgrenzung von Sharehostern („online content sharing service provider“), denn zentral geht es um die Frage, ob und wie Kreis der „Diensteanbieter, die den von Nutzern hochgeladenen Inhalt speichern und zugänglich machen“, begrenzt werden sollte. Da die Urheberrechts-Arbeitsgruppe bereits am 12. Februar erneut getagt hat und das nächste Kompromisspapier dann wohl folgt, ist eine detaillierte Darstellung verzichtbar.

Pressekontakt: info@urheber.info