Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Mittwoch, 14.02.2018

EU-Richtlinie: VS und VdÜ unterstützen Verlegerbeteiligung

Die deutschen Verbände der Schriftsteller und der literarischen Übersetzer, VS und VdÜ in ver.di, unterstützen die in der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehene Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften. Mit ihrer

Die deutschen Verbände der Schriftsteller und der literarischen Übersetzer, VS und VdÜ in ver.di, unterstützen die in der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehene
Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften.
Mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 wollen VS und VdÜ deutlich machen, dass sie sich dem von anderen europäischen Schriftstellerorganisationen erhobenen Protest gegen den entsprechenden Artikel 12 der Richtlinie nicht anschließen. „Wir unterstützen nachdrücklich, dass Artikel 12 den verschiedenen nationalen Lösungen den Weg ebnet und den Verlegern eine legale Möglichkeit bietet, einen gerechten Anteil an den Einnahmen der Reproduktionsrechtsorganisationen (RRO) geltend zu machen“, heißt es in der auf Englisch verfassten Positionierung, die an die deutschen Europaabgeordneten und an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Europaparlaments weitergeleitet wurde.
Im Oktober 2017 haben Autorenvereinigungen aus neun EU-Ländern eine Petition unterzeichnet, um Artikel 12 aus der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt zu streichen. Mittlerweile hat die Zahl der unterstützenden Verbände auch aus weiteren EU-Mitgliedsstaaten noch weiter zugenommen, wie die koordinierende finnische literarische Verwertungsgesellschaft Sanasto mitteilt.
„Artikel 12, der das Recht der Verleger auf Entschädigung betrifft, verstößt gegen die Grundprinzipien des Urheberrechts und bedroht die Vertragsfreiheit und den Lebensunterhalt der Urheber“, heißt es in der Petition. Er würde „in mehreren Ländern zu schweren Marktstörungen führen“. Dabei wird darauf verwiesen, dass die Vergütung des öffentlichen Verleihs (in Deutschland: Bibliothekstantieme) in den skandinavischen und baltischen Ländern – wie auch in anderen europäischen Ländern – immer eine Entschädigung war, die ausschließlich an die Autoren von Werken gerichtet war.
Demgegenüber verweisen VS und VdÜ darauf, dass die Möglichkeit einer Verlegerbeteiligung nach Erwägungsgrund 36 des Richtlinienvorschlags nur für die EU-Mitgliedsstaaten gelte, in denen es „bereits bestehende Systeme“ zum Ausgleich von solchen urheberrechtlichen Schrankenregelungen oder Ausnahmen gibt. Dies sei für beide Verbände auch eine Bedingung für die Unterstützung von Artikel 12.
In Deutschland zeigten die Erfahrungen mit der von Autoren und Verlegern gemeinsam gegründeten und geleiteten VG Wort die „großen Vorteile“ einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlagen, in der ein fairer Anteil für die Verlag gewährleistet ist. Sie sei „ein starker Akteur, wenn es um Verhandlungen mit Internetplattformen und anderen mächtigen Akteuren der digitalen Welt geht“, ebenso bei „Verhandlungen mit den großen Herstellern von Kopierern, Computern und so weiter“ und könne deshalb höhere Einnahmen für Autoren und Verleger erreichen.
Die VG Wort sei „die Institution, in der beide Seiten als gleichwertige Partner handeln und gerechte Wege finden, in gegenseitigem Interesse zu handeln“, und in der auch in der auch in „demokratischen Strukturen“ der Anteil der Verlage selbst bestimmt werde. Deshalb begrüßen beide Verbände, dass Artikel 12 der Urheberrechtsrichtlinie es möglich mache, dass ein „angemessener Anteil der Einnahmen der RROs den Verlagen zugewiesen wird, die gemeinsamen RRO von Autoren und Verlegern rechtlich abzusichern“ und „gesetzlich spezifische nationale Strukturen von RRO zu gewährleisten“, aber – nach Erwägungsgrund 36 – eben nur in den EU-Mitgliedsstaaten,“ wo dies bereits möglich war und soweit dies möglich war“.

Pressekontakt: info@urheber.info