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Diskurs

Freitag, 17.11.2017

BGH: Internetprovider muss IP-Adressen auf Verlangen sichern

Rechteinhaber können in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen von einem Internetprovidern verlangen, Daten wie IP-Adressen, die für die Auskunftserteilung nach dem Urheberrecht erforderlich sind, bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu löschen, hat der BGH entsc...

Rechteinhaber können in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen von einem Internetprovidern verlangen, Daten wie IP-Adressen, die für die Auskunftserteilung nach dem Urheberrecht erforderlich sind, bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu löschen, hat der BGH entschieden.
In dem erst jetzt bekannt gewordenem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2017 (Az.: I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft) ging es um die Sicherung derjenigen Daten, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, also die dynamische IP-Adressen. Dies hatte ein Tonträgerhersteller in 20 Fällen von Filesharing 2011 von einem Telekommunikationsunternehmen vergeblich verlangt.
Auch vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Den brachte erst spät die Revision vorm BGH

Pressekontakt: info@urheber.info