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Diskurs

Montag, 30.10.2017

Verlegerbeteiligung: BGH weist GEMA ab – die bleibt gelassen

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen ein Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung zurückgewiesen. Das Berliner Gericht hatte im November 2016 entschieden, dass Musikverlage kein Recht haben, pauschal an den Urheberrechten von Komponi...

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen ein Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung zurückgewiesen. Das Berliner Gericht hatte im November 2016 entschieden, dass Musikverlage kein Recht haben, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern beteiligt zu werden.
Über die unveröffentlichte Entscheidung des BGH vom 18. Oktober 2017 (Az.: I ZR 267/16) haben die Piratenpartei Deutschland und die GEMA in Pressemitteilungen informiert. Das Berliner Kammergericht hatte die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt, da die GEMA im Einzelfall prüfen müsse, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei (siehe News vom 15. November 2016). Mit seinem Urteil Rechtsprechung hatte das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil (siehe News vom 21. April 2016) „auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt.“ Durch die Zurückweisung ist das Urteil des Kammergerichts jetzt rechtskräftig.
Nach dem Teilurteil des Kammergerichts vom 14. November 2016 (Az.: 24 U 96/14) darf die Verwertungsgesellschaft GEMA Musikverlage nicht pauschal an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligen. Geklagt hatten die GEMA-Mitglieder waren. Bruno Kramm und Stefan Ackermann, auch Mitglieder der Piratenpartei. Sie sind der Ansicht, dass die GEMA die Vergütungen nur an Urheber ausschütten darf. Die bisherige Praxis, dass 40 Prozent an Musikverlage gehen und sich Komponist und Texter die restlichen 60 Prozent teilen, halten sie für ungerecht. In der Vorinstanz beim Landgericht Berlin wurde ihre Klage noch abgewiesen (siehe News vom 27. Mai 2014).
Während Bruno Kramm und die Piratenpartei Deutschland, durch die BGH-Entscheidung nun „Rückzahlungen an Urheber in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro“ erwarten, sieht die GEMA die Angelegenheit gelassener. „Die Zurückweisung erfolgte aus rein formalen Gründen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall inhaltlich nicht geprüft“, erklärt die Verwertungsgesellschaft. „Mit der Zurückweisung der Beschwerde hatte die GEMA gerechnet.“
Deshalb habe sie unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern individuell abzufragen. Da dieser Prozess angesichts von 70.000 Mitgliedern mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden sei, laufe die Befragung noch bis zum 13. Januar 2018. „Soweit Beteiligungen von Verlagen nicht bestätigt werden, erfolgt die Rückabwicklung im 2. Halbjahr 2018. Schon jetzt steht aber fest, dass der weit überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt hat. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder wird daher rückabzuwickeln sein“, heißt es in ihrer Pressemitteilung.
Für die Zukunft haben sich die GEMA-Mitglieder bereits gegen das vom Kammergericht vorgesehene Verfahren ausgesprochen. In der diesjährigen Mitgliederversammlung haben Urheber und Verleger mit über 90 Prozent für die Beibehaltung der bisherigen gemeinsamen Beteiligung gestimmt. Durch eine Änderung im Verwertungsgesellschaften-Gesetz (VGG) konnten die GEMA-Mitglieder frei über den Verteilungsmodus entscheiden.

Pressekontakt: info@urheber.info