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Diskurs

Donnerstag, 26.10.2017

"Cab/Sat Regulation": Kompromissanträge geleakt

Bei der Kontroverse im federführenden Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments um die geplante Abschaffung des Territorialprinzips bei der Online-Verwertung von Filmen im Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern scheint schon länger ein ...

Bei der Kontroverse im federführenden Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments um die geplante Abschaffung des Territorialprinzips bei der Online-Verwertung von Filmen im Verordnungsentwurf über Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern scheint schon länger ein Kompromiss erreicht zu sein. Die Kompromissanträge sind aber erst jetzt bekannt geworden.
Der Rechtsausschuss hatte die für den geplante Abstimmung über die intern auch als „Cab/Sat Regulation“ bezeichnete Verordnung einen Tag vor dem Votum kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt (siehe News vom 9. Oktober 2017). Dabei lagen – wie jetzt bekannt wird – den Involvierten im JURI-Ausschuss bereits seit dem 4. Oktober vom Ausschusssekretariat zusammengestellte Kompromissanträge vor, die auch eine einvernehmliche Lösung zu dem umstrittenen Artikel 2 des Kommissionsentwurfs enthalten, in dem für „ergänzende Online-Dienste“ von Rundfunkveranstaltern das Herkunftslandprinzip (in der Verordnung: Ursprungslandprinzip) vorgesehen ist, also beispielsweise für Mediatheken-Angebote der Fernsehsender.
Nach dem Vorschlag, den die EU-Kommission im September 2016 vorgelegt hat (siehe News vom 2. September 2016), müssten TV-Sender die Online-Rechte eines Films nur noch für ein EU-Mitgliedsland erwerben und könnten den Abruf dieses Films aber in ihrem Online-Angebot im gesamten EU-Binnenmarkt ermöglichen. Gegen die geplante Abschaffung des Territorialprinzips bei der Online-Verwertung von Filmen kämpft die europäische Filmbranche seit Monaten (siehe News vom 21. Juni 2017), während ARD und ZDF sich dafür einsetzen (siehe FAZ vom 18. Juni 2017).
In den Tagen und Wochen vor der geplanten Abstimmung im Rechtsausschuss am 10. Oktober hatte eine regelrechte Öffentlichkeitskampagne zur Rettung des Territorialprinzips und gegen den Berichterstatter des Europäischen Parlaments für den Verordnungsentwurf, der niedersächsische SPD-Europaabgeordneten Tiemo Wölken, in Deutschland eingesetzt, transportiert durch eine ganze Artikelserie in der FAZ (Tenor: „Triumphiert die Lobby der Sender?“, FAZ vom 6. Oktober 2017).
Der Kompromiss im Rechtsausschuss für den umstrittenen Verordnungsartikel 2 folgt dem Votum des Kulturausschusses (CULT) vom 21. Juni 2017, der nicht generell am Herkunftslandprinzip rüttelt, dieses aber auf audiovisuelle Werke beschränken will, die von Rundfunkveranstaltern „in Auftrag gegeben und vollständig finanziert“ werden. Nach dem JURI-Kompromissantrag sollen Herkunftslandprinzip und damit der einmalige Rechteerwerb durch die Sender nicht gelten „für a) audiovisuelle Sportveranstaltungen, (b) erworbene Kinofilmwerke und gekaufte Episoden von audiovisuellen Serien und Fictions, c) kinematografische und audiovisuelle Koproduktionen, d) audiovisuelle Auftragsarbeiten, die nicht überwiegend von der Rundfunkveranstalter finanziert wurden.“ Bei dem weiteren Kompromiss über die Bemessung der dafür an die Urheber und Rechteinhaber durch die Sender zu leistenden Zahlungen, enthält der Vorschlag gar die Anmerkung: „Ok for all political groups“.
Auf ähnlichen Linie bewegt sich auch ein Kompromissvorschlag für die Verordnung, den die estnische Präsidentschaft des Europäischen Rates am 10. Oktober vorgelegt hat. Nach diesem soll das Herkunftslandprinzip nur gelten „für die öffentliche Wiedergabe, die Bereitstellung und die Vervielfältigung von: a) Werke und andere geschützte Gegenstände, die von der ... Sendeorganisation hergestellt, in Auftrag gegeben und vollständig finanziert oder koproduziert werden, und b) Werke und andere geschützte Gegenstände, die von einer dritten Partei an die ... genannte Rundfunkanstalt lizenziert werden, mit Ausnahme von Filmen, Fernsehserien oder Werken und sonstigen Gegenständen, die bei der Übertragung von Sportveranstaltungen enthalten sind.“ In Bezug auf eine „angemessene Vergütung“ für die Urheber ist er aber unbestimmter als der JURI-Kompromissvorschlag.

Pressekontakt: info@urheber.info