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Diskurs

Donnerstag, 27.04.2017

Bundesgerichtshof stärkt die Panoramafreiheit

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Panoramafreiheit auch für Kunstwerke gilt, die sich nicht fest an einem Orts befinden. Somit ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, Fotos dieser Kunstwerke ohne Genehmigung zu veröffentlichen und ins Internet zu stellen. G...

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Panoramafreiheit auch für Kunstwerke gilt, die sich nicht fest an einem Orts befinden. Somit ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, Fotos dieser Kunstwerke ohne Genehmigung zu veröffentlichen und ins Internet zu stellen.
Geklagt hatte die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises gegen einen Anbieter von Landausflügen, der seine Internetseite mit einem Foto eines im Hafen liegenden Aida-Schiffes illustriert hatte. Auf dem Bild war auch ein Teil des Logos, der sogenannte „AIDA Kussmund“, zu sehen, das ein Künstler für die Reederei entworfen hat und das alle ihre Schiffe dekoriert. Durch das Foto sei ihr ausschließliches Nutzungsrecht verletzt, da eine Veröffentlichung nicht unter die Schrankenregelung der Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG) falle, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde.
Wie schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln entschied der BGH in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az.: I ZR 247/15 – AIDA Kussmund) gegen die Reederei. In ihrem Grundsatzurteil zugunsten der Panoramafreiheit entschieden die Karlsruher Richter, das es rechtens sei, eine Fotografie mit dem Logo ins Internet einzustellen und damit öffentlich zugänglich zu machen, weil sich der abgebildete „AIDA Kussmund“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet”, wie es in der BGH-Pressemitteilung heißt.
Ein Werk befinde sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, „wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein”.
Die Panoramafreiheit umfasse – so der Bundesgerichtshof – daher auch Werke der angewandten Kunst an Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, beispielsweise Werbung auf Bussen oder Straßenbahnen. „Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte.” Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Pressekontakt: info@urheber.info