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Diskurs

Montag, 16.01.2017

Leistungsschutzrecht: Studie meldet schwere Bedenken an

Schwerwiegende Bedenken gegen die von der EU-Kommission geplante Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger meldet eine Studie der Juristischen Fakultät des Instituts für Informationsrecht (IViR) der Universität Amsterdam an, die jetzt veröffentlicht wurde. In ...

Schwerwiegende Bedenken gegen die von der EU-Kommission geplante Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger meldet eine Studie der Juristischen Fakultät des Instituts für Informationsrecht (IViR) der Universität Amsterdam an, die jetzt veröffentlicht wurde.
In Auftrag gegeben wurde die Studie „A publisher’s intellectual property right: Implications for freedom of expression, authors and open content policies“ vom OpenForum Europe (OFE), um „mehr Klarheit zu schaffen und die Konsequenzen eines solchen neuen Rechtes in Bezug auf die Notwendigkeit, die Art und die Wirksamkeit eines gesonderten Rechtsrechts für Verlage zur Kontrolle und / oder Monetarisierung der Nutzung der von ihnen veröffentlichten Inhalte zu beurteilen, heißt es auf der OFE-Website. Verfasst wurde das 68-seitige Papier (Download) von Mireille van Eechoud, Professorin für Informationsrecht am IViR.
Vorgelegt wurde das neue Presseverleger-Leistungsschutzrecht im Rahmen ihres Entwurfs der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt im September 2016 (siehe News vom 14. September 2016). Artikel 11 der Richtlinie sieht vor, dass das neue Recht „Verlegern von Nachrichtenpublikationen“ für die Online-Nutzung für einen Zeitraum von mindestens 20 vollen Jahren gewährt wird, allerdings nur wenn die Mitgliedsstaaten dieses Recht nach Artikel 2 und 3 der InfoSoc-Direktive in ihre Gesetzgebung übernehmen. Ausdrücklich heißt es, dass dieses Recht nicht die Rechte der Urheber und anderer Rechtsinhaber beeinträchtigen darf.
Bedenken meldet die OFE-Studie gegen das neue Recht vor allem aus zwei Gründen an: Der Schutz des neuen Rechtes sei weitgehender als der von Urheberrechten in der InfoSoc-Richtlinie und Datenbank-Rechten in der entsprechenden Richtlinie und nicjht eingegrenzt. Deshalb könne dieses „ausschließliche Recht, Informationsflüsse zu kontrollieren“, zu einer „Störung“ des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung führen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der EU garantiert wird. „Dies liegt daran, dass es keine eingebaute Beschränkung für das Reproduktionsrecht gibt.“ Die Einführung des Verlagsrechtes würde bedeuten, dass es keine Beschränkung oder Ausnahme zum Beispiel für Privatkopien oder Zitatzwecke gäbe und jedermann für das kleinste verwendet Bit von Text, Bild oder Ton in einer digitalen Presseveröffentlichung eine vorherige Genehmigung des Herausgebers brauche.
Zu den wahrscheinlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Rechts auf Autoren, vor allem freiberufliche Journalisten, Fotografen und Redakteure stellt die Studie fest, dass die Verleger bereits heute in der Lage sind, deren Verwertungsbedingungen und Honorare zu „diktieren“. Das vorgeschlagene Verlagsrecht könnte zu einem Rückgang der Verweise, Snippet-Verknüpfung oder der Fähigkeit, über Werke von Journalisten zu bloggen führen. Dies würde die Sichtbarkeit der Journalisten direkt schädigen und damit die Möglichkeit, die Möglichkeit, in Zukunft ihre Artikel zu verkaufen.

Pressekontakt: info@urheber.info