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Diskurs

Donnerstag, 15.09.2016

EuGH zu offenen WLAN’s: Kein Schadensersatz, aber Passwortschutz

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof hat sich gegen die Störerhaftung für Betreiber eines offenen WLAN’s entschieden. Anders als der Generalanwalt urteilte der EuGH aber, dass bei wiederholten illegalen Downloads ein WLAN-Zugang mit einem Passwort geschützt...

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof hat sich gegen die Störerhaftung für Betreiber eines offenen WLAN’s entschieden. Anders als der Generalanwalt urteilte der EuGH aber, dass bei wiederholten illegalen Downloads ein WLAN-Zugang mit einem Passwort geschützt werden müsse.
Mit dem EuGH-Urteil vom 15. September 2016 (RS: C-484/14) sind zwar Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber eines offenen WLAN’s nicht mehr möglich, aber Unterlassungsklagen nicht, wenn die rechtswidrigen Downloads nicht sofort beseitigt und wirkungsvoll für die Zukunft unterbunden werden. Mit dem Urteil stellen sich die Luxemburger Richter in Teilen gegen die Schlussanträge von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar vom März 2016 (siehe News vom 16. März 2016). Szpunar hatte weitreichende Auflagen zum Schutz der Hotspots gegen Missbrauch von WLAN’s nach der E-Commerce-Richtlinie der EU für unzulässig gehalten. Geschädigte könnten nicht verlangen, dass Betreiber ihr kostenloses WLAN stilllegen, durch ein Passwort sichern oder die Kommunikation überwachen. Von einem WLAN-Betreibern könne verlangt werden, künftige Rechtsverletzungen durch eine User-Registrierung und einen passwortgeschützten Zugang zu unterbinden. Im Unterschied zum Generalanwalt hält der EuGH diese Maßnahmen für machbar und verhältnismäßig, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichthofs.
Das Verfahren kam durch Tobias McFadden zustande, der Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik und Freifunker ist. Weil über sein offenes WLAN ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück zum Download angeboten wurde, ließ Rechtsinhaber Sony ihm eine Abmahnung zukommen und als er die nicht zahlte klagte Sony vor dem Landgericht München I auf Unterlassung und Schadenersatz. Zur Haftungsfrage erbat das LG München eine Vorabscheidung in Luxemburg.
In Deutschland wurde die Störerhaftung im Juni 2016 weitgehend abgeschafft – eben auch mit Bezug auf die Schlussanträge von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar. Kritiker bemängeln allerdings, dass die Gefahr von Abmahnungen und Schadenersatzansprüchen nicht völlig ausgeräumt wurde, weil die entscheidenden Textpassagen nur als Fußnote angefügt seien. Sie hatten sich eine endgültige Abschaffung der Störerhaftung durch den EuGH erhofft. Das Urteil könnte nun dazu führen, dass auch hierzulande noch einmal gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Pressekontakt: info@urheber.info