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Diskurs

Donnerstag, 18.02.2016

Etappensieg der Austro-Mechana über Amazon vor dem EuGH

Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana hat einen Etappensieg über den Onlinehändler Amazon vor dem Europäischen Gerichtshof errungen. Der zuständige Generalanwalt des EuGH hält die österreichischen Gerichte für zuständig, über die Zahlung von Urhebervergütu...

Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana hat einen Etappensieg über den Onlinehändler Amazon vor dem Europäischen Gerichtshof errungen. Der zuständige Generalanwalt des EuGH hält die österreichischen Gerichte für zuständig, über die Zahlung von Urhebervergütungen des Internetkonzerns zu urteilen.
Amazon hatte sich geweigert, eine „Festplattenabgabe“ auf SD-Karten und Mobiltelefone mit eingebauten SD-Karten abzuliefern und war daraufhin von der austro mechana vor Gericht gebracht worden, berichtet das Internetportal der Zeitung „Der Standard“. Strittig war die Frage, ob der Gerichtsprozess überhaupt in Österreich stattfinden dürfe. Deshalb hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht (RS: C-572/14).
Amazon hält sich als reiner Verkäufer von Mobiltelefonen in Österreich nicht für zuständig, die Abgabe der Entschädigung für private Vervielfältigungen zu zahlen. Allerdings hatte der EuGH bereits Mitte 2013 anders zugunsten der Verwertungsgesellschaft entschieden. Damals ging es die Urhebervergütungen beim Erstverkauf von Speichermedien wie CD- und DVD-Rohlingen, Speicherkarten und MP3-Playern (siehe News vom 10. Juli 2013).
Und so hält auch in diesem Fall der Generalanwalt des EuGH, Henrik Saugmandsgaar Øe, die Amazon-Argumentation „für unbegründet“. Das Prinzip, vom Erstverkäufer die Vergütung für private Vervielfältigungen zu erheben, sei durch die EU-Gesetzgebung gedeckt. „Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte international dafür zuständig sind, darüber zu befinden, ob das schädigende Ereignis im Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingetreten ist“, schreibt der Generalanwalt in seiner Schlussanträgen vom 17. Februar 2016.
Sein Resümee: Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung des gerechten Ausgleichs im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie), „zu dem nach dem nationalen Recht Unternehmen verpflichtet sind, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ‚eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung’ im Sinne der erstgenannten Bestimmung den Gegenstand des Verfahrens bilden.“

Pressekontakt: info@urheber.info