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Diskurs

Donnerstag, 28.01.2016

OLG München: GEMA-Klage gegen YouTube abgewiesen

Update | Im Unterschied zu Hamburg hat die Verwertungsgesellschaft GEMA mit seiner Klage gegen das Google-Videoportal YouTube vor Münchner Gerichten keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass YouTube nicht für Urheberrechtsverletzungen...

Update | Im Unterschied zu Hamburg hat die Verwertungsgesellschaft GEMA mit seiner Klage gegen das Google-Videoportal YouTube vor Münchner Gerichten keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass YouTube nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann.
Wie schon das Landgericht München I Mitte vorigen Jahres sieht das OLG die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Nutzern, die Videos hochladen, obwohl YouTube durch die Bereitstellung der Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Mit Urteil vom 28. Januar 2016 (Az.: 29 U 2798/15) hat das Münchner OLG die Schadensersatzklage gegen YouTube abgewiesen.
Das OLG Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 1. Juli 2015 (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10) hingegen entschieden, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Musiktitel in Videoclips als Störer haftet. In dem von der GEMA betriebenen Klageverfahren wurde die Störerhaftung damit in zweiter Instanz bestätigt (siehe News vom 3. Juli 2015). Erhält YouTube einen Hinweis auf Rechtsverletzungen, hat die Google-Tochter nach dem Hamburger Urteil zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, rechtlich geschützte Werke auf ihrer Plattform nicht mehr in Deutschland zugänglich zu machen.
„Das heutige Urteil ist äußerst bedauerlich. Das Gericht ist offenbar der Argumentation von YouTube gefolgt, dass allein die Uploader für die auf dem Dienst abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Das halten wir für falsch“, kommentierte GEMA-Justiziar Tobias Holzmüller die Entscheidung in einer Pressemitteilung. „Die Entscheidung ist auch wirtschaftlich nicht angebracht, da sie YouTube weiterhin befähigt, hohe Werbeerlöse zu erwirtschaften, ohne sie an die Musikurheber weiterzureichen.“
Hintergrund des seit 2010 geführten Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube bezahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Videoplattform, obwohl sie mit der Musik erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet.
Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen. „Wir werden die Urteilsgründe eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen“, erklärte Holzmüller. Deshalb ist zu erwarten, dass der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof geht.

Pressekontakt: info@urheber.info