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Diskurs

Mittwoch, 25.11.2015

BGH: Hohe Anforderung an die Sperrung von Websites

Hohe Anforderungen hat der Bundesgerichtshof an die Sperrung des Zugangs zu Websites, auf denen systematisch Urheberrechtsverletzungen begangen werden, durch Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Accessprovider), gestellt. Die Verwertungsgesellschaft GEMA hatte...

Hohe Anforderungen hat der Bundesgerichtshof an die Sperrung des Zugangs zu Websites, auf denen systematisch Urheberrechtsverletzungen begangen werden, durch Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Accessprovider), gestellt.
Die Verwertungsgesellschaft GEMA hatte von der Deutschen Telekom als Accessprovider verlangt, auf technischem Weg zu verhindern, dass ihre Kunden Webseiten mit Links bei Sharehostern wie „RapidShare”, „Netload” oder „Uploaded” aufrufen können (Az.: I ZR 3/14). Im zweiten Fall sollte Telefónica ihren Kunden den Zugang zur Website „goldesel.to“ sperren, hatten Tonträgerhersteller verlangt (Az.: I ZR 174/14). Der BGH hält Sperranordnungen in beiden Fällen für unverhältnismäßig und wies die Klagen mit Urteilen vom 26. November 2015 ab.
Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, komme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, „wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben”, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Accessproviders im Rahmen der sogenannten Störerhaftung zumutbar. Zu den zumutbaren Anstrengungen zählen die Karlsruher Richter etwa die Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden”, um Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlte es in beiden entschiedenen Fällen.
„Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt”, kommentierte GEMA-Vorstandsvorsitzender Harald Heker die BGH-Entscheidung. „Endlich haben wir Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig sind. Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.”
Auch der ITK-Unternehmerverband BITKOM zeigt sich mit dem Urteil zufrieden. „Wir begrüßen, dass die Klagen der GEMA und der Tonträgerhersteller gegen die Internetzugangsprovider abgewiesen wurden“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Allerdings: „Die Gefahr, dass Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen, ist nach dem BGH-Urteil nicht vollständig gebannt.“

Pressekontakt: info@urheber.info