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Diskurs

Freitag, 13.11.2015

Reprobel-Urteil: Börsenverein fordert Leistungsschutzrecht

Drastische Schlussfolgerungen zieht der Börsenverein aus dem Reprobel-Urteil des EuGH, nach dem seiner Interpretation nach „Verlage an den Ausschüttungen nicht beteiligt werden können.“ Der Verlegerverband sieht „das Miteinander von Autoren und Verlagen in VG Wort gefährdet“ u...

Drastische Schlussfolgerungen zieht der Börsenverein aus dem Reprobel-Urteil des EuGH, nach dem seiner Interpretation nach „Verlage an den Ausschüttungen nicht beteiligt werden können.“ Der Verlegerverband sieht „das Miteinander von Autoren und Verlagen in VG Wort gefährdet“ und kündigt die Kürzung von Autorenvergütungen an, wenn nicht auf EU-Ebene zügig ein Verleger-Leistungsschutzrecht eingeführt werde.
Wenige Stunden nach Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorlageverfahren Reprobel ./. Hewlett Packard (siehe News vom 12. November 2015) verbreitete der Börsenverein des Deutschen Buchhandels seine Stellungnahme, mit der er juristisch auch gleich die Verlegerbeteiligung in Deutschland abhakt (BGH-Verfahren VG Wort ./. Vogel). Sie wurde begierig von vielen Medien übernommen – nur nicht im eigenen Haus. Denn zuvor hatte bereits die Redaktion von boersenblatt.net eine andere Urteilsinterpretation ins Netz gestellt: „Die Verlage dürfen laut EuGH-Urteil Gelder von Verwertungsgesellschaften erhalten, wenn dies nicht zu Lasten der Urheber geht, denn in der Regel halten nicht die Verlage die Urheberrechte, sondern nutzen die Rechte der Autoren. Diese sollen durch die Abgabe geschützt werden. Gleichwohl räumt der EuGH den Mitgliedstaaten (in diesem Fall Belgien) das Recht ein, Verlage an den Gebühren zu beteiligen, aber eben nur, wenn dies nicht auf Kosten der Urheber geschieht, diese also etwa indirekt wieder beteiligt werden“, heißt es dort.
Und in der Tat steht im EuGH-Urteil selbst ja außerdem der Satz, dass die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, „die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern ... zu gewähren“. Ob dies auf die Ausschüttungen deutscher Verwertungsgesellschaften an Verlage zutrifft, wird der Bundesgerichtshof zu prüfen haben.
Dem Börsenverein scheint es aber weniger um das das BGH-Verfahren zu gehen. Er will politischen Druck aufbauen, damit die europäische InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) um ein Leistungsschutzrecht für Verlage erweitert wird. „Nur weil in der wichtigsten Richtlinie zum Urheberrecht das Wort Verlage fehlt, müsste jetzt eine über Jahrzehnte hinweg fruchtbare Zusammenarbeit von Autoren und Verlagen aufgekündigt werden. Die EU-Kommission, die ohnehin an Urheberrechtsänderungen arbeitet, hat jetzt die Pflicht, das zügig zu korrigieren, damit es bei der angemessenen und bewährten Aufteilungspraxis bleiben kann. Wird die Europäische Kommission hier nicht umgehend tätig, werden Verlage gezwungen sein, ihre Kalkulationen in jeder Beziehung anzupassen, auch was die Autorenvergütung betrifft“, erklärte Matthias Ulmer, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins. Das beträfe auch Dienstleistungen, die Verlage im Rahmen des kooperativen Zusammenwirkens mit Autoren in der VG Wort erbringen, beispielsweise das METIS-Meldesystem. Also: „Der Börsenverein geht davon aus, dass die Bundesregierung sich mit allem Nachdruck auf europäischer Ebene für eine rasche Korrektur der Urheberrechtsrichtlinie in diesem Sinne einsetzt.“

Pressekontakt: info@urheber.info