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Diskurs

Mittwoch, 21.10.2015

BGH-Urteil zu § 52b: Verlag zieht vor Verfassungsgericht

Der Eugen Ulmer Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2015 in Sachen 52b eingereicht. Das BGH-Urteil war auch Thema einer Veranstaltung auf der Frankfurter Buchmesse. Bibliotheken dürfen ihre Buchbestände auch ohne Erlaubnis de...

Der Eugen Ulmer Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2015 in Sachen 52b eingereicht. Das BGH-Urteil war auch Thema einer Veranstaltung auf der Frankfurter Buchmesse.
Bibliotheken dürfen ihre Buchbestände auch ohne Erlaubnis der Verlage digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen, hatte der BGH nach einem entsprechenden EuGH-Urteil entschieden. Auch das Ausdrucken und Speichern der digitalisierten Werke sei erlaubt (siehe News vom 16. April 2015). Mit seinem Urteil (Az.: I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II) hat der BGH die Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt vollständig abgewiesen. Nachdem das Urteil selbst kürzlich veröffentlicht wurde (Download), hat der Eugen Ulmer Verlag am 20. Oktober Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht, berichtet boersenblatt.net.
Das BGH-Urteil zur Auslegung des Paragrafen 52b Urheberrechtsgesetz war auch Thema einer Veranstaltung auf der Frankfurter Buchmesse, über die boersenblatt.net ebenfalls berichtet. Zuvor hatte die FAZ eine Polemik des Literaturwissenschaftlers Roland Reuß, Mitinitiator des Heidelberger Appells von 2009, gegen den Richterspruch veröffentlicht, die auf der Buchmessenrunde unter großem Applaus von dem renommierten Urheberrechtler Thomas Dreier als wenig kenntnisreich und völlig unsachlich zurückgewiesen wurde. Auch die von Verleger Florian Simon (Duncker & Humblot) geäußerte Ansichten über die Entwertung der Verlagsleistung durch das Urteil mit negativen Auswirkungen für Verlage und Urheber wurde von den übrigen Podiumsteilnehmern nicht geteilt.

Pressekontakt: info@urheber.info