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Diskurs

Donnerstag, 18.06.2015

Neues VG-Gesetz: Justizministerium legt Referentenentwurf vor

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz vorgelegt, mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung vom 26. Februar 2014 umgesetzt werden sollen. Im April 2014 ist die

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz vorgelegt, mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung vom 26. Februar 2014 umgesetzt werden sollen.
Im April 2014 ist die EU-Richtlinie 2014/26/EU zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Online-Musik in Kraft getreten. Innerhalb von zwei Jahren die Regelungen zu Verwertungsgesellschaften und Mehrgebietslizenzen müssen bis zum 10. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden (siehe News vom 10. April 2014). Das macht das BMJV dem VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Der Referentenentwurf, dessen Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, wurde am 17. Juni 2015 an die zu urheberrechtlichen Fragen zu beteiligenden Verbände und Institutionen versandt. Zeit für ihre Stellungnahmen ist bis zum 14. August 2015.
Mit dem „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG) soll einerseits entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie der Rechtsrahmen zur Regulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften harmonisiert werden, andererseits das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und Speichermedien schneller und effizienter ausgestaltet werden. In Deutschland war dies bisher im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) geregelt, das durch das VGG ersetzt wird. Hierbei werden teilweise Regeln des UrhWahrnG übernommen, wie die Erlaubnispflicht für deutsche Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG) sowie den Abschlusszwang nebst Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer. Verwertungsgesellschaften dürfen weiterhin kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).
Die Regelungen der EU-Richtlinie werden beispielsweise in Bezug auf das Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9ff. VGG) sowie in Bezug auf das Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG) umgesetzt. Außerdem gibt es besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten für die Nutzung von Musik im Internet (§§ 59ff. VGG) und das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst (§§ 75ff. VGG).
Beim Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und Speichermedien entfällt die bisher bestehende Pflicht, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 39 Abs. 1 VGG). Außerdem wird in § 93 VGG wird ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien geregelt. Für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der zuständigen Verwertungseinrichtung (z.B. der ZPÜ) eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG), etwa durch eine Bankbürgschaft. Der Koalitionsvertrag hatte hier noch eine Hinterlegungspflicht vorgesehen (siehe News vom 27. November 2013), die nun vom BMJV als „wirtschaftlich problematisch“ und „verfassungsrechtlich bedenklich“ bewertet wird.

Pressekontakt: info@urheber.info