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Diskurs

Donnerstag, 11.06.2015

EuGH-Generalanwalt: Verlagsbeteiligung an Geräteabgaben legal

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Pedro Cruz Villalón steht die Urheberrechtsrichtlinie nicht eine Beteiligung von Verlagen an den Reprografievergütungen entgegen, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern erfolgt. Zu diesem Er...

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Pedro Cruz Villalón steht die Urheberrechtsrichtlinie nicht eine Beteiligung von Verlagen an den Reprografievergütungen entgegen, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern erfolgt.
Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 11. Juni 2015 im Verfahren Hewlett Packard ./. Reprobel vor dem Europäischen Gerichtshof, in dem es unter anderem um die Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen geht. Ursprünglich sollten die Schlussanträge am 30. April 2015 vorgelegt werden (siehe News vom 30. Januar 2015). Der Termin wurde dann aber verschoben (siehe News vom 28. April 2015).
Die sogenannte InfoSoc-Richtlinie 2001/29 sei dahin auszulegen, dass sie „dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten einen Teil des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke gewähren, ohne dass die Verleger dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt diesen Teil zugute kommen zu lassen.“ Jedoch stehe sie nicht der Einführung einer spezifischen Vergütung durch die Mitgliedstaaten zugunsten der Verleger entgegen, „die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografieanlagen und -geräten entsteht, ... sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern ... geschuldeten gerechten Ausgleichs erfolgt“, schreibt Cruz Villalón. Der Europäische Gerichtshof folgt oft den Schlussanträgen des Generalanwaltes, aber nicht immer. Wann mit einer Entscheidung des Gerichts selbst gerechnet werden kann, ist weiterhin offen.
Das EuGH-Verfahren (RS: C-572/13) betrifft zwar die Rechtslage zur Gerätevergütung in Belgien, doch weil es auch die Frage der Beteiligung von Verlagen zum Gegenstand hat, hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 das Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteilungsplan der VG Wort ausgesetzt, um zunächst die Entscheidung des EuGH abzuwarten (siehe News vom 19. Dezember 2014). Die VG Wort hatte wegen des Verfahrens im März 2015 beschlossen, die im Jahr 2015 anstehenden Ausschüttungen an Verlage bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Die Hauptausschüttung Ende Juni / Anfang Juli 2015 an die Autoren wird hingegen durchgeführt (siehe News vom 21. März 2015).
In dem Revisionsverfahren beim BGH geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Das OLG hatte im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors im Oktober 2013 entschieden, die VG Wort sei nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger Martin Vogel einen Verlagsanteil zu berechnen (siehe News vom 23. Oktober 2013). Nach Auffassung des OLG ist eine Verlagsbeteiligung davon abhängig, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese Rechte bei der VG Wort eingebracht wurden.
Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat. Eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern nach festen Quoten, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort seit jeher vorsieht, soll nach Auffassung des Gerichts demgegenüber unzulässig sein.

Pressekontakt: info@urheber.info