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Diskurs

Mittwoch, 15.04.2015

Teilerfolg für Rapper Bushido beim Bundesgerichtshof

Eine Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt, hat der Bundesgerichtshof am 16. April 2015 entschieden und damit dem Rapper Bushido zu einem Teilsieg verholfen. Im zu entscheidende Fall hatte die französische Band Dark Sanctuary dem Berliner Rap...

Eine Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt, hat der Bundesgerichtshof am 16. April 2015 entschieden und damit dem Rapper Bushido zu einem Teilsieg verholfen.
Im zu entscheidende Fall hatte die französische Band Dark Sanctuary dem Berliner Rapper vorgeworfen, er habe Teile ihrer Musikstücke für insgesamt 13 seiner Rap-Songs verwendet. Bushido habe durchschnittlich zehn Sekunden lange Musikabschnitte unter Aussparung des Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) und damit ihre Urheberrechte verletzt. Die Kläger gingen gegen Bushido u.a. auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden vor. Der Kläger zu 1 stützt sich dabei auf die Rechte als Komponist, die übrigen Kläger auf Rechte als Textdichter.
Anders als die Hamburger Vorinstanzen lehnte der BGH eine Verletzung der Urheberrechte der Textdichter ab. Der Beklagte habe nur Teile der Musik und nicht des Textes übernommen. „Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe haben die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil (Az.: I ZR 225/12 – Goldrapper) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hätte bei der Feststellung des urheberrechtlichen Schutzes der kurzen Musiksequenzen nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen handeln dürfen.

Pressekontakt: info@urheber.info