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Diskurs

Mittwoch, 15.04.2015

BGH: Bibliotheken dürfen Bücher ohne Lizenz digitalisieren

[Update] Bibliotheken dürfen ihre Buchbestände auch ohne Erlaubnis der Verlage digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Das hat der Bundesgerichtshof am 16. März 2015 nach einem entsprechenden EuGH-Urteil entschieden. Auch das Ausdru...

[Update] Bibliotheken dürfen ihre Buchbestände auch ohne Erlaubnis der Verlage digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Das hat der Bundesgerichtshof am 16. März 2015 nach einem entsprechenden EuGH-Urteil entschieden. Auch das Ausdrucken und Speichern der digitalisierten Werke sei erlaubt.
Mit seinem Urteil (Az.: I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II) hat der BGH die Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt vollständig abgewiesen. Der Verlag hatte gegen die Universität geklagt, weil sie Bücher trotz bestehender Verlagsangebote eigenständig eingescannt und Nutzern an Leseterminals auch den Ausdruck und das Abspeichern von Werken ermöglicht hatte. Dass der Verlag der TU den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, konnte die beklagte Universität rechtlich nicht daran hindern, „diese Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter ‚vertraglichen Regelungen', die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen“, begründet der BGH seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung. Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht.
Der Bundesgerichtshof folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der im September 2014 entschieden hatte (RS: C-117/13), dass ein EU-Mitgliedstaat Bibliotheken das Recht einräumen kann, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen (siehe News vom 11. September 2014). „Alle juristischen Einwände gegen die extensive Nutzung von Paragraf 52b hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Dabei ist er sogar noch über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem September 2014 hinausgegangen“, schreibt boersenblatt.net, das Internetportal des Buchverlegerverbands, indem der BGH auch den Ausdruck und das Abspeichern von Werken ermöglicht hat.
Die TU Darmstadt habe „das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 sei „nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können.“ Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, „dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.“
[Update] Mit „scharfer Kritik“ hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels auf die Entscheidung des BGH in einer Pressemitteilung vom 17. April 2015 reagiert. „Das ist ein schwarzer Tag für Forschung und Lehre an deutschen Hochschulen“, erklärte Gerhard-Jürgen Hogrefe, Vorsitzender seines Urheber- und Verlagsrechtsausschusses. Wenn sich die Hauptzielgruppen wissenschaftlicher Werke – nicht nur von Lehrbüchern – gratis an den „Download-Stationen“ der Bibliotheken versorgten, gäbe es keine wirtschaftliche Basis mehr dafür, dass künftig solche Werke überhaupt noch entstehen könnten. „Ich befürchte, wir sind auf dem Weg dahin, dass es in einigen Jahren an den Bibliotheksterminals gar nichts mehr zu kopieren gibt“, so Hogrefe. Der Börsenverein will zunächst die Begründung der Entscheidung des BGH abwarten, um gemeinsam mit dem Verlag Eugen Ulmer zu prüfen, ob gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Pressekontakt: info@urheber.info