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Diskurs

Freitag, 06.03.2015

EuGH bestätigt Kopiervergütung für Handy-Speicherkarten

Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung von Urhebervergütungen auf Speicherkarten von Mobiltelefonen mit geltendem EU-Recht vereinbar ist. Dabei hat der Gerichtshof den nationalen Gesetzgebern weitgehende Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Erhebung der Privatkopievergütun...

Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung von Urhebervergütungen auf Speicherkarten von Mobiltelefonen mit geltendem EU-Recht vereinbar ist. Dabei hat der Gerichtshof den nationalen Gesetzgebern weitgehende Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Erhebung der Privatkopievergütung eingeräumt.
Bei seiner Entscheidung vom 5. März 2015 (RS: C-463/12) über das Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Gerichtshofs Østre Landsret ist der Europäische Gerichtshof weitgehend der Rechtsauffassung der Schlussanträge seines Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 18. Juni 2014 (siehe News vom 19. Juni 2014) in dem Rechtsstreit zwischen Copydan Båndkopi und Nokia gefolgt. Die dänische Verwertungsgesellschaft hat den Mobilfunkkonzern auf Zahlung von umgerechnet rund zwei Millionen Euro als Privatkopiervergütung für Musiktitel und Videos auf Speicherkarten verklagt, die Nokia zwischen 2004 und 2009 nach Dänemark importiert hatte.
Der EuGH hat entschieden, dass auch Speicherkarten für Mobiltelefone mit einer Geräteabgaben belegt werden können, weil das grundsätzlich mit der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (Richtlinie 2001/29/EG) vereinbar seien. Das gelte auch dann, wenn die Karten nicht hauptsächlich dafür gedacht sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen, sondern nur die Möglichkeit dafür bieten. Wie weit solche Speicherkarten zum Kopieren zum Beispiel von Musik genutzt würden, könne aber Auswirkungen auf die Höhe der Abgabe haben.
In dem Urteil gibt es noch weitere Punkte, die es für die Privatkopievergütung über die Grenzen Dänemarks hinaus interessant machen. Wäre der „Schaden“ für Rechteinhaber durch privates Kopieren nur „minimal" und damit vernachlässigbar, könne die Abgabe auch ganz entfallen. Es liege im Ermessen des nationalen Gesetzgebers – hier also Dänemarks – eine Grenze festzulegen, urteilt der EuGH. Und würden die technischen Möglichkeiten zum Kopieren in der Praxis gar nicht genutzt, könnten die Abgabe auch wieder abgeschafft werden.
Weiter heißt es im Urteil: Auch wenn bei Speichergeräten Kopierschutz eingesetzt werde, sei eine Abgabe möglich, falle dann aber womöglich niedriger aus. Weiterhin sei die dänische Regel zulässig, die Abgabe zwar auf Wechselmedien, aber nicht auf internen Speicher wie bei MP3-Playern zu erheben, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. In Bezug auf die Erhebung von Kopierabgaben von gewerblich Tätigen bekräftigt der Gerichtshof die Kriterien seiner „Padawan“-Entscheidung vom 21. Oktober 2010. Weiterhin unterstreicht der EuGH frühere Urteile, nach denen die Abgabe nicht für Kopien aus rechtswidrigen Quellen erhoben werden kann. Modelle wie eine „Kulturflatrate" würden also nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs voraussetzen, dass zunächst die InfoSoc-Richtlinie geändert wird.
In der schnellsten Reaktion auf das EuGH-Urteil verkündete der Österreich-Chef des Technikversandhandels Conrad, Thomas Schöfmann, im Namen der Gegner der „Festplattenabgabe“ in Österreich, die von Kreativen geforderte Abgabe sei mit dem Urteil ein „Luftschloss, das nun endlich geplatzt ist". Der Manager, Sprecher der Plattform für ein modernes Urheberrecht, schlussfolgert aus dem EuGH-Urteil: „Wer für seinen Content bezahlt hat, darf für diesen nicht nochmals zur Kasse gebeten werden.“ So gäbe es fast keine Kopien mehr, für die eine Abgabe überhaupt verlangt werden dürfe. Solche abenteuerlichen Interpretationen von EuGH-Entscheidungen hat man auch schon öfters vom deutschen ITK-Unternehmerverband BITKOM vernommen. Es kürzlich hatte das OLG München eine Vergütungspflicht für so genannte „Musik-Handys“ bestätigt (siehe News vom 5. März 2015).

Pressekontakt: info@urheber.info